Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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keit, belastendes Beweismaterial verschwinden zu lassen198. Somit ist das schweizerische Recht in dieser Hinsicht anzupassen, damit es den Anforderungen von Artikel 30 gerecht wird. Hierzu dient Absatz 1 Buchstabe a des nachstehenden neuen Artikels 18b IRSG, dessen Absatz 1 Buchstabe b auch die Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 33 erfüllt:
Art. 18b Verkehrsdaten
1 Die mit dem Ersuchen befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung von Verkehrsdaten ans Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:
a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, in einem anderen Staat befindet; oder wenn
b. diese Daten von der Vollzugsbehörde aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269 bis 281 StPO) erhoben wurden.
2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.
3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Der neue Artikel 18b gestattet die Übermittlung von Verkehrsdaten aus dem Geheimbereich an die ausländische Behörde vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens in zwei Fällen: a) Absatz 1 Buchstabe a (Bestimmung zur Umsetzung von Artikel 30): Die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, in einem anderen Staat befindet; b) Absatz 1 Buchstabe b (Bestimmung zur Umsetzung von Artikel 33): Diese Daten werden von der Vollzugsbehörde aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung erhoben. Eine solche Übermittlung weicht vom heutigen Rechtshilfesystem ab, weshalb die betroffene Person einen in Artikel 18b Absätze 2 und 3 vorgesehenen grösseren Rechtsschutz geniesst, falls die Rechtshilfe später verweigert wird. Hierfür sind dreierlei Schutzmassnahmen vorgesehen:
a) Die Überwachungsmassnahme bedarf der Genehmigung eines unabhängigen Gerichts nach Artikel 272 StPO (vgl. neuer Art. 18b Abs. 1 Bst. b in fine IRSG);
b) die übermittelten Daten dürfen vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden, so dass die Möglichkeit besteht, die übermittelten Informationen aus den ausländischen Akten entfernen zu lassen, wenn eine Beschwerde gutgeheissen wurde (vgl. neuer Art. 18b Abs. 2 IRSG); und
198 Verdunkelungsgefahr rechtfertigt die unverzügliche Übermittlung. Diese ist z.B. angezeigt, wenn die ausländische Behörde die Identität einer Person feststellen will, die schweizerische Internetdienste benutzt, um Dateien mit Kinderpornografie auszutauschen. Bisher dürfen Daten, welche die Identifikation des Benutzers eines solchen Dienstes ermöglichen, nicht an die ausländische Behörde übermittelt werden, bevor der Benutzer über die gegen ihn gerichtete Verfügung informiert wurde und Gelegenheit hatte, innert einer Frist von dreissig Tagen dagegen Beschwerde einzulegen. Allerdings gab diese Frist ihm die Möglichkeit, sämtliche auf seinem PC gespeicherten belastenden Daten zu löschen.