Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage
c) diese Übermittlung unterliegt der unverzüglichen Kontrolle des BJ (vgl. neuer Artikel 18b Abs. 3 IRSG).
Es können nur Daten übermittelt werden, die aufgrund der Anordnung einer bewilligten Überwachung erhoben wurden. Damit wird gewährleistet, dass die Daten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht erhoben wurden und dass das Rechtshilfeersuchen nicht nur von der Vollzugsbehörde, sondern auch von einem unabhängigen Gericht überprüft wurde199. Zusätzlich verstärkt wird diese Kontrolle dadurch, dass jede Übermittlungsverfügung dem BJ unverzüglich mitzuteilen ist. Dieses sorgt für die Einhaltung des Gesetzes und kann bei den schweizerischen ebenso wie den ausländischen Behörden intervenieren, wenn diese Bestimmung missbräuchlich angewendet oder missachtet wird. Diese Bestimmung stellt im schweizerischen Rechtshilfesystem eine gewisse Neuerung dar, weil sie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich an die ausländische Behörde gestattet, ohne dass die betroffene Person vorher benachrichtigt wurde und Gelegenheit erhielt, ihre Argumente geltend zu machen. Eine solche Übermittlung ist notwendig, um den Anforderungen der Konvention, welche den zwingenden Erfordernissen der Strafverfolgung Rechnung trägt, zu genügen. Diese Bestimmung schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person ein, sich unverzüglich gegen die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich ans Ausland zu wehren. Dennoch ist der Schutz der betroffenen Person durch andere Massnahmen weiterhin gewährleistet. Denn das Rechtshilfeersuchen wird nicht nur von der Vollzugsbehörde geprüft, sondern vermehrt auch vom BJ. Zudem muss auch die Behörde, welche die Überwachung genehmigt200, überprüfen, dass das Ersuchen eine Reihe von Kriterien erfüllt, welche materiell weitgehend mit denen des Rechtshilfeverfahrens übereinstimmen201. Der betroffenen Person werden nicht alle Rechte entzogen: Sobald es die Situation erlaubt202, muss sie über die erfolgte Übermittlung benachrichtigt werden und kann sie nicht nur gegen die Schlussverfügung, sondern auch gegen die Überwachungsverfügung Beschwerde einlegen. Wird ihre Beschwerde gutgeheissen, muss die ausländische Behörde die Informationen aus ihren Akten entfernen und dies den Schweizer Behörden bescheinigen. Bis die betroffene Person ihre Rechte geltend machen konnte, dürfen die sie betreffenden Informationen nicht als Beweismittel, sondern lediglich zu Ermittlungszwecken verwendet werden203. Damit trägt die vorgeschlagene Regelung den Erfordernissen der Strafverfolgung hinreichend Rechnung und stellt gleichzeitig sicher, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person weiterhin angemessen geschützt sind. Diese Änderung ist überdies auch im Auslieferungsverfahren für das Auffinden verdächtiger Personen von Nutzen.
199 Obwohl die Überprüfung durch dieses Gericht nicht die eigentliche Rechtshilfe betrifft, bezieht sie doch einen Grossteil der in der Rechtshilfe angewendeten Kriterien ein.
200 Art. 7 Abs. 1 BÜPF.
201 Dies gilt für die beidseitige Strafbarkeit (gemäss Art. 3 BÜPF), die Verhältnismässigkeit (Subsidiarität der Massnahmen: Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c BÜPF) sowie die Aussonderung von Dokumenten (Art. 8 BÜPF).
202 In jedem Fall jedoch spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens (Art. 10 Abs. 2 BÜPF).
203 Vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 zu Art. 30 des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, in BBl 2004 S. 6196 f. Im schweizerischen Recht wird dasselbe Kriterium angewendet; siehe z.B. Art. 10 Abs. 3 IRSG und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE).