Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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Formal gesehen muss die zuständige Behörde, an die ein Ersuchen um Echtzeitüberwachung von Verkehrsdaten gerichtet wird, eine Eintretensverfügung erlassen und die allenfalls erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 272 StPO einholen. In dieser Verfügung oder einer separaten Zwischenverfügung ordnet die Vollzugsbehörde auch die vorzeitige, an Bedingungen geknüpfte Übermittlung der aufgrund der Überwachungsanordnung erhobenen Daten an. Die Verfügung ist dem BJ unverzüglich zu übermitteln. Dieses kann dagegen Beschwerde einlegen204, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Anordnung und die Bewilligung der Überwachung sind dem BJ ebenfalls mitzuteilen, damit es kontrollieren kann, dass die Voraussetzungen von Artikel 18b erfüllt sind.

Massnahmen zur Echtzeitüberwachung sollten aufgrund der Natur der Sache den überwachten Personen nicht zur Kenntnis gelangen. In der internationalen Zusammenarbeit lässt sich dieses Erfordernis nur schwer mit dem Grundsatz des IRSG vereinbaren, wonach keine Information aus dem Geheimbereich einer Person an das Ausland übermittelt werden darf, ohne dass diese Person vorher die Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren. Unterschiedliche Interessen bestehen jedoch nicht nur hinsichtlich der Übermittlung von Verkehrsdaten, die in Artikel 33 der Konvention geregelt ist, sondern auch in Bezug auf die Übermittlung des Inhalts von Kommunikationen, die in Echtzeit überwacht werden. Die Lehre hat diesen möglichen Konflikt erkannt und die gegenwärtigen Probleme bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen aufgezeigt, die sich in Zusammenhang mit der Echtzeitüberwachung des Fernmeldeverkehrs ergeben205. Die Revision beschränkt sich jedoch darauf, den Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 33 zu genügen, und berücksichtigt lediglich Verkehrsdaten, aber keine Inhaltsdaten. Mit Artikel 18b IRSG wird somit keine umfassende gesetzliche Regelung geschaffen, welche die Durchführung von Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Rechtshilfe ermöglicht und sowohl Verkehrs- als auch Inhaltsdaten einbezieht.

Auf den neuen Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe b IRSG wird auch in den Ausführungen zu Artikel 33 der Konvention eingegangen.

2.3.9.2 Weitere Erläuterungen zu Artikel 30

Gemäss Artikel 30 Absatz 2 darf die ersuchte Vertragspartei die Weitergabe von Verkehrsdaten nur ablehnen, wenn dadurch ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, oder wenn sie die betreffende Straftat als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat ansieht. Wie bei Artikel 29 der Konvention ist diese Art von Informationen auch hier für die Ermittlung der Täter oder das Auffinden von entscheidendem Beweismaterial derart wichtig, dass die Gründe für die Verweigerung der Weitergabe eingeschränkt wurden206.

204 Art. 80e, 80h und 80l IRSG.

205 Thomas Hansjakob, BÜPF / VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern, 2004, N 246-

13 ff., S. 285 ff.

206 Ziff. 291 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).