Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten

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Schweiz nur durchquert hat (Art. 30), und zum anderen Rechtshilfe für die Erhebung von Daten in Echtzeit zu gewähren (Art. 33).

Die Teilnehmer26 befürworten das Prinzip der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens weitgehend und anerkennen, dass die zwingenden Erfordernisse der Strafverfolgung sich an die Entwicklung der Kommunikationsmittel und der grenzüberschreitenden Kriminalität anpassen müssen. Jedoch werden auch Vorbehalte oder Forderungen zu bestimmten Teilen des Artikels geäussert. Vier Teilnehmer27 sprechen sich dagegen aus.

In einigen Antworten wird betont28, dass die Beeinträchtigung der Rechte des Einzelnen bei der Datenübermittlung ans Ausland, bevor die betroffene Person ihre Rechte geltend machen kann, begrenzt werden muss. Zwei Teilnehmer29 halten solche Beeinträchtigungen für unzulässig, weil die vorgeschlagenen Garantien (Abs. 2 und 2) nach ihrem Dafürhalten nicht ausreichen. Andere30 weisen auf die Tragweite dieses neuen Artikels hin, der nicht nur für Computerstraftaten, sondern für alle Straftaten schlechthin und für alle ersuchenden Staaten – auch Nicht-Konventionsparteien – anwendbar ist. Dagegen fordern mehrere Kantone31 sowie Strafverfolgungsbehörden32 die Möglichkeit, auch Inhaltsdaten in Echtzeit an den ersuchenden Staat zu übermitteln; dies entspreche der geltenden Praxis und würde der Schweiz erlauben, solche Daten im Gegenrecht vom Ausland zu erhalten. Ein Kanton und eine Universität33 möchten jedoch im Gesetz festschreiben, dass allein die Verkehrsdaten übermittelt werden dürfen.

Drei Kantone und eine Partei34 äussern Zweifel am Nutzen der zu übermittelnden Daten und an der Kontrolle ihrer Verwendung. Nach ihrer Auffassung hat der ersuchende Staat zum einen theoretisch gar nicht die Möglichkeit, sie als Beweismittel zu benutzen (Abs. 2). Dies würde die darauffolgende Erhebung von Beweisen dank der fraglichen Daten verbieten. Zum anderen könnte die Schweiz als ersuchter Staat nicht verhindern, dass diese Daten als Beweismittel verwendet werden. Ausserdem stellen sie die Frage des Rückzugs der Informationen, falls die Beschwerde einer betroffenen Person zugelassen würde.

26 Teilnehmer, die das Prinzip befürworten: siehe Ziff. 2 "Allgemeine Würdigung".

27 SVP, Ordre des avocats de Genève, Schweizerische Bankiervereinigung, economiesuisse.

28 ZH, OW, SO, economiesuisse, ISSS Information Security Society Switzerland.

29 SVP, Ordre des avocats de Genève. Die Schweizerische Bankiervereinigung ist mit dem Grundsatz einverstanden, fordert aber eine praktisch gänzliche Überarbeitung des neuen Artikels.

30 ODA, GE, Universität Genf, ePower für die Schweiz.

31 FR, BL, AR, SG, VD, NE, JU, Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz.

32 Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz.

33 GE.

34 BL, SG, GE, FDP.