Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten

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Zwecken, kennt (und nicht nur annimmt). Die Nutzung zu deliktischen Zwecken muss zudem für den Täter klar sein. Nach Meinung eines anderen Teilnehmers20 dagegen sollte das Wissen des Täters um die mögliche Nutzung zu deliktischen Zwecken für die Anwendung von Artikel 143bis Absatz 2 StGB ausreichen.

Ein Kanton und seine Universität21 halten die Ausdehnung der Strafbarkeit des Hacking, die in Artikel 143bis Absatz 2 StGB niedergelegt wird, nicht für notwendig, weil bereits die Vorbereitungen zum Hacking nach geltendem Recht als Gehilfenschaft betrachtet werden können. Einige Kreise22 äusserten Kritik an der Tendenz, die Kriminalisierung und deren Konsequenzen für die Rechte des Einzelnen und für die Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszuweiten.

Auch zu anderen Elementen von Artikel 143bis Absatz 2 StGB wurden Kommentare abgegeben. Die Konvention (Art. 6) schränkt den Zweck der Straftat nicht auf den unbefugten Zugriff auf ein Datenverarbeitungssystem ein, sondern erweitert ihn auf alle Straftaten der Konvention (Art. 2 bis 5)23. Einige Kantone24 plädieren dafür, den Vorbehalt in Artikel 6 Absatz 3 der Konvention zu streichen und das schweizerische Recht gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Artikel 143bis StGB sieht vor, dass der unbefugte Zugriff über Datenübertragungseinrichtungen erfolgt. Gemäss einem Teilnehmer25 sieht die Konvention (Art. 2) diese Bedingung jedoch nicht vor und ist deshalb auch anwendbar, wenn jemand die Abwesenheit des Opfers nutzt, um dessen Büro zu betreten und in den Computer einzudringen.

3.2 Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Artikel 18b (neu) in Verbindung mit Artikel 30 und Artikel 33 der Konvention

Gemäss Artikel 18b IRSG können elektronische Verkehrsdaten vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens ans Ausland übermittelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden (Abs. 2). Die Verfügung zur Übermittlung ist dem Bundesamt für Justiz unverzüglich mitzuteilen (Abs. 3). Dieser Artikel entspricht den Anforderungen der Konvention, wonach jeder Staat in der Lage sein muss, zum einen Verkehrsdaten rasch ans Ausland zu übermitteln, wenn die vorläufigen Massnahmen ersehen lassen, dass die elektronische Kommunikation die

19 Universität Basel, SP, Grüne, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz.

20 OW.

21 GE.

22 Grüne, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz.

23 Nach Auffassung der Universität Genf müsste das schweizerische Recht diese ebenfalls aufnehmen.

24 OW, VD und Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz.

25 Universität Lausanne.