Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten

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ausdrücklich mit dem Vorbehalt einverstanden. Die übrigen Teilnehmer beanstanden den Vorbehalt nicht.

3.3.3 Rechtshilferecht Artikel 25 Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Laut zwei Teilnehmern68 sollte die Übermittlung auf gesichertem Weg (z.B. Verschlüsselung) keine fakultative Vorschrift, sondern eine Muss-Vorschrift bilden. Ausserdem halten mehrere Befragte es für problematisch, dass der fiskalische Charakter eines Ersuchens nicht geltend gemacht werden kann, um die Rechtshilfe zu verweigern (Art. 25 Abs. 4).

Artikel 33 und 34 Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und Rechtshilfe beim Abfangen von Inhaltsdaten

Ein Kanton69 wünscht im Erläuternden Bericht die deutliche Klarstellung, dass in der Polizeizusammenarbeit die unverzügliche Übermittlung von Daten – nicht nur Verkehrsdaten, sondern auch in Echtzeit übertragene Inhaltsdaten – zu Ermittlungszwecken (nicht zu Beweiszwecken) eine wesentliche Rolle spielt.

3.3.4 Auswirkungen auf die Kantone

Mehrere Kantone70 äussern die Meinung, dass die Ratifikation und Umsetzung der Konvention in das schweizerische Recht für die Kantone und für den Bund71 erhebliche Kosten verursachen werde. Vorherzusehen seien Kosten für Infrastrukturen (Material) und Personalschulung sowie Kosten infolge der Zunahme der auszuführenden Rechtshilfeersuchen. Zwei Teilnehmer72 schlagen vor, ein Kompetenzzentrum zu schaffen. Mehrere Teilnehmer befürworten eine Weiterarbeit mit den bestehenden Mitteln und lehnen den Einsatz von zusätzlichen Ressourcen ab73.

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68 OW, Fédération des entreprises romandes.

69 BS.

70 ZH, CVP, CVP-Frauen, Schweizer Polizei Informatik Kongress.

71 Auch die SVP befürchtet eine starke Zunahme des Bundespersonals für die Bearbeitung der Ersuchen.

72 CVP, Schweizer Polizei Informatik Kongress.

73 AG, AI, SVP.