Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten
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3. Würdigung nach Themen
3.1 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 143bis StGB (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem oder "Hacking") in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 6 des Übereinkommens Absatz 1
Die Streichung des Fehlens der Bereicherungsabsicht im geltenden Artikel 143bis Absatz 1 StGB wird nicht in Frage gestellt und von den Teilnehmern begrüsst14, womit die Definition des Hacking künftig auch auf Taten mit Bereicherungsabsicht ausgedehnt werden soll.
Absatz 2 (neu)
Der neue Absatz stellt Vorbereitungshandlungen zum Hacking unter Strafe. Gemäss den Anforderungen von Artikel 6 des Übereinkommens ist davon betroffen, wer Programme oder Passwörter, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zum Hacking verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Zahlreiche Teilnehmer15 haben diese Änderung ausdrücklich begrüsst.
Einige Dachverbände16 sowie die Mehrheit der in der Informatiksicherheit tätigen Unternehmen äusserten starke Bedenken wegen möglicher juristischer Folgen der Änderung für die Branche. Mehrere politische Parteien sowie andere Organisationen17 schlossen sich ihnen an. Nach ihrer Auffassung könnten unter Umständen auch die Herstellung und Verwendung von Programmen zum Testen der Sicherheit eines Computersystems von Artikel 143bis Absatz 2 StGB erfasst werden. Durch diese Rechtsunsicherheit würden die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich gebremst. Einige Teilnehmer schlugen vor, eine ausdrückliche Ausnahme zu Artikel 143bis Absatz 2 StGB für Handlungen mit erlaubtem Zweck einzuführen18.
Einige Befragte19 wünschen eine abweichende Einschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 143bis Absatz 2 StGB: Nach ihrer Auffassung soll das subjektive Tatbestandselement vorsehen, dass der Täter den Zweck, nämlich die Nutzung des von ihm zugänglich gemachten oder in Verkehr gebrachten Programms oder Passworts zu deliktischen
14 ZH, BS, AR, VD, GE, FDP, Schweizer Polizei Informatik Kongress.
15 ZH, SO, BS, AR, FDP, E-Power für die Schweiz.
16 economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung.
17 FDP, Grüne, SP, Schweizerische Bankiervereinigung, SSR SRG Idée Suisse, Universität Basel, Universität Lausanne, Schweizer Polizei Informatik Kongress, Schweizer Presse, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz.
18 Swiss Internet User Group, Avantec AG, Universität Lausanne.