Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten
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Artikel 9 Kinderpornografie
Artikel 197 Ziffern 3 und 3bisStGB stellt die in der Konvention beschriebenen Taten unter Strafe. Allerdings muss zur im Übereinkommen festgelegten Altersgrenze von 18 Jahren eine Erklärung abgegeben werden, weil die Schweiz in der Regel die Altersgrenze von 16 Jahren anwendet.
Einige Adressaten42 sprechen sich gegen die Erklärung aus und fordern, dass die Schweiz sich an der aktuellen internationalen Tendenz orientiert (Altersgrenze von 18 Jahren) und nicht die Anpassung ihres Rechts an die Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch abwartet.
Der Vorbehalt bezüglich der Rolle einer erwachsenen Person, die als unter 16-jähriges Kind erscheint, ist nach Auffassung bestimmter Kreise nicht notwendig, und Artikel 197 Ziffern 3 und 3bisStGB müssten nicht auf diesen Fall43 ausgedehnt werden. Ein Teilnehmer lehnt diese Auffassung ab44. Zwei Befragte45 halten den Vorbehalt nicht für erforderlich, weil in diesem Fall Artikel 197 Ziffern 3 und 3bisStGB anwendbar sind.
Artikel 10 Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
Zwei Teilnehmer46 weisen auf einen etwaigen Widerspruch zwischen Artikel 143 StGB und dem Urheberrechtsgesetz47 hin.
Artikel 12 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Eine Anzahl Teilnehmer, die sich zu diesem Punkt äussern48, bezweifelten, dass Artikel 102 Absatz 1 StGB den Anforderungen der Konvention genügt. In ihren Augen verankert die Konvention die parallele (oder primäre) Verantwortung des Unternehmens, welche im schweizerischen Recht der primären Verantwortung von Artikel 102 Abs. 2 StGB entspricht. Da die Straftaten des Übereinkommens nicht in der Liste in Absatz 2 aufgeführt werden, fordern die Teilnehmer eine entsprechende Ergänzung. Zudem wird die Auffassung vertreten49, dass die zivil- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen nicht ausreichen, um wie in der Konvention gefordert wirksame und abschreckende Sanktionen darzustellen. Andere
42 OW, JU, CVP, CVP-Frauen, Schweizer Polizei Informatik Kongress, Stiftung Kinderschutz Schweiz.
43 ZH, OW, Schweizer Polizei Informatik Kongress.
44 Stiftung Kinderschutz Schweiz, die zudem dafür plädiert, den Verbrauch von Kinderpornografie zu ahnden und den Zugang zu Kinderpornografie (Verantwortung des Internet-Anbieters) unter Strafe zu stellen.
45 GE, Universität Genf.
46 SRG SSR Idée Suisse und Verband Schweizer Presse.
47 Art. 39a des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), SR 231.1.
48 ZH, OW, GE, SP, SRG SSR Idée Suisse, Universität Genf, Universität Lausanne.
49 GE, Universität Genf, Universität Lausanne.