Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten
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ein Teilnehmer61, dass Artikel 15 Absatz 2 BÜPF für den Fall, dass mehrere Dienstanbieter an einer Kommunikation teilgenommen haben, die Anforderungen der Konvention nur teilweise erfüllt. Dieser Aspekt sollte jedoch im Rahmen des BÜPF-Revisionsentwurfs gelöst werden. Gleiches gelte für die Verpflichtung des Internet-Anbieters (Art. 14 Abs. 4 BÜPF), der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Täters ermöglichen.
Artikel 18 Anordnung der Herausgabe
Nach Meinung eines Teilnehmers62 entspricht die Herausgabepflicht von Artikel 265 StPO teilweise den Anforderungen der Konvention. In diesem Artikel sollte die Pflicht zur Herausgabe der Daten – neben jener der Vermögenswerte und Gegenstände – eingeführt werden. Zudem sollte eine unterschiedliche Massnahme als jene in Artikel 273 StPO eingeführt werden: Dieser Artikel begründet eine Zwangsmassnahme, während die Konvention eine flexiblere Massnahme für den Fall, dass die betroffene Person kooperiert, vorsieht.
Artikel 19 Durchsuchung und Beschlagnahme von gespeicherter Computerdaten
Ein Teilnehmer63 verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörde, welche die Durchsuchung durchführt, die fraglichen Daten beschlagnahmen darf und dass ein Verfahren festgelegt wird, um eine rasche Ausdehnung der Durchsuchungserlaubnis zu erzielen. Nach Auffassung eines anderen Teilnehmers64 geht aus dem erläuternden Bericht nicht klar hervor, wie die Konvention den Zugang der zuständigen Behörde zu vorübergehend beim Dienstanbieter gespeicherten Daten vorsieht und wie sich dies besonders im Fall der internationalen Zusammenarbeit mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis verträgt.
Artikel 20 Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
Laut Dafürhalten eines Teilnehmers65 trägt das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention nicht völlig Rechnung. Artikel 24 VÜPF gestattet nur die Erhebung von Daten betreffend E-Mails. Die fragliche Universität vertritt die Meinung, dass der Begriff Verkehrsdaten im schweizerischen Recht restriktiver ist als in der Konvention, wie auch im Kommentar zur Artikel 18b IRSG erwähnt wurde66. Der Teilnehmer bedauert, dass die Liste in Artikel 3 BÜPF und 269 Absatz 2 StPO nicht alle Straftaten der Konvention enthält und daher keine diesbezügliche Überwachungsmassnahme erlaubt. Ein Kanton67 erklärt sich
61 Schweizerischer Verband der Telekommunikationsbenutzer.
62 Universität Lausanne.
63 VD.
64 Schweizerischer Verband der Telekommunikationsbenutzer.
65 Universität Lausanne.
66 Andere Teilnehmer vertreten die gegenteilige Meinung (ZH, Grüne, SP, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz), siehe Fussnote 36 ad Art. 18b IRSG).
67 OW.