Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten

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bedauern es, dass der Bundesrat darauf verzichtet hat, die Verantwortlichkeit des Dienstanbieters50 zu regeln. Einige Teilnehmer51 wünschen generell eine völlige Revision von Artikel 102 StGB.

3.3.2 Prozessrecht

Mehrere Teilnehmer52 vertreten die ausdrückliche Meinung, dass das geltende Prozessrecht und die Schweizerische Strafprozessordnung53 den Anforderungen der Konvention entsprechen oder sogar noch weiter gehen. Einzelne Adressaten54 äussern indes einige Zweifel an der Verträglichkeit bestimmter Aspekte der Konvention mit dem schweizerischen Recht55.

Artikel 16 Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Nach Dafürhalten einer Universität56 entspricht das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention insofern nicht, als letztere alle Dienstanbieter sowie die Betreiber von firmeninternen Netzwerken anvisiert. Wie der Teilnehmer einwendet, sind Artikel 5 und 15 BÜPF57 sowie 273 StPO aber nur auf die Internet Service Provider anwendbar. Diese Artikel verpflichten die Betreiber von firmeninternen Netzwerken oder Hauszentralen nicht zur Aufbewahrung der Verkehrsdaten, welche laut diesem Teilnehmer zur Eruierung des Straftäters im Unternehmen wesentlich sind. Auch wenn die Konvention dies nicht verlangt, möchten einige Teilnehmer58 die Gelegenheit nutzen, um die Frist für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch die Internet Service Provider von 6 auf 12 Monate zu verlängern.

Artikel 17 Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten

Zwei Teilnehmer59 plädieren dafür, zu prüfen, ob nicht ein Vorbehalt oder eine Erklärung formuliert werden sollte. Sie weisen darauf hin, dass im innerstaatlichen Recht die Pflicht, die zur Identifikation einer Person erforderlichen Daten 6 Monate aufzubewahren, nicht für die Betreiber von firmeninternen Netzwerken gilt60. Entgegen dem Erläuternden Bericht betont

50 economiesuisse, SRG SSR Idée Suisse, Stiftung Kinderschutz Schweiz.

51 GE, Universität Genf.

52 GE, economiesuisse, ISSS Information Security Society Switzerland, Universität Genf.

53 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO), BBl 2007 6977, Inkrafttreten am 1.1.2011.

54 Hauptsächlich die Universität Lausanne.

55 Geltendes Recht oder wie in der schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen.

56 Universität Lausanne.

57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), RS 780.1.

58 VD, Universität Lausanne.

59 Schweizerische Bankiervereinigung, economiesuisse. Für die Universität Lausanne sind die Verpflichtungen aus Artikel 15 BÜPF nur auf die Internet Service Provider anwendbar, während die Konvention alle Dienstanbieter sowie die Betreiber von firmeninternen Netzwerken erfasst (siehe ad Art. 16).

60 Siehe ad Artikel 16.