Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 15 Seiten
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Mehrere Teilnehmer35 äussern Zweifel mit Blick auf die Anwendung von Artikel 18b IRSG zu fiskalischen Zwecken. Sie befürchten, dass der ersuchende Staat über die beschleunigte Rechtshilfe zwecks Suche von Beweisen in elektronischer Form für beliebige Straftaten fiskalische Informationen erlangt. Diese Beweise müssen vor der gerichtlichen Kontrolle übermittelt werden. Einige Teilnehmer36 weisen auf Artikel 25 Absatz 4 der Konvention hin, wonach die Rechtshilfe nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass die betreffende Straftat als fiskalisches Delikt gilt. Die Schweizerische Bankiervereinigung fordert die Prüfung der Verträglichkeit der Anforderungen der Konvention mit dem schweizerischen Steuer- und Finanzrecht.
Mehrere Teilnehmer betonten, dass der Begriff "Verkehrsdaten" der Konvention (Art. 1 Buchst. d) nicht mit jenem des schweizerischen Rechts übereinstimmt (Art. 2 Buchst. g VÜPF37), welches nach Auffassung bestimmter Kreise38 weiter geht. Sie fordern, Artikel 11 IRSG um einen neuen Absatz zu ergänzen. Für einen Teilnehmer39 beschränkt sich das schweizerische Recht auf die E-Mails und sei deshalb restriktiver als die Konvention.
3.3 Weitere Themen und Artikel der Konvention
3.3.1 Materielles Recht Artikel 3 Unrechtmässiges Abfangen
Die Konvention fordert, das illegale Abfangen von Computerdaten unter Strafe zu stellen. Verschiedene Normen des schweizerischen Rechts, darunter Artikel 143 StGB, erfüllen diese Anforderung (unbefugte Datenbeschaffung). Mehrere Teilnehmer40 möchten die Gelegenheit nutzen, um die Bedingung der Bereicherungsabsicht aus diesem Artikel zu streichen, so dass sich die schweizerische Erklärung erübrigen würde.
Artikel 7 Fälschung mittels Computer
Artikel 147 StGB enthält zwei Bedingungen, die nicht in der Konvention stehen. Deshalb muss eine Erklärung abgegeben werden. Laut zwei Teilnehmern41 sollten diese Bedingungen – Bereicherungsabsicht und Nachteil – aus Artikel 147 StGB gestrichen werden.
35 CVP, CVP-Frauen, FDP, SVP, economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung und auch Schweizer Polizei Informatik Kongress, ISSS Information Security Society Switzerland, ePower für die Schweiz, Ordre des avocats de Genève.
36 economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung, Ordre des avocats de Genève.
37 Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF), SR 780.11.
38 ZH, Grüne, SP, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz.
39 Universität Lausanne.
40 OW, VD, JU, economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung. ZH dagegen möchte die Bedingung beibehalten und sie auf nicht finanzielle Vorteile erweitern. Die Universität Lausanne hat zusätzliche Änderungen von Art. 143 StGB vorgeschlagen.
41 Schweizerische Bankiervereinigung, economiesuisse. OW dagegen unterstützt die Erklärung ausdrücklich.