Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zu den Änderungen des Asylgesetzes

2.1.1 Ersatz des Begriffes Empfangsstellen durch Empfangs- und Verfahrenszentren

Die Empfangsstellen des Bundes werden seit 2006 als Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) bezeichnet. Der neue Name bringt zum Ausdruck, dass dort nicht mehr nur der Empfang der Asylsuchenden und deren Registrierung und Befragung erfolgt. Vielmehr werden zur Beschleunigung des Asylprozesses in den EVZ weitere Verfahrensschritte wie Anhörungen und Sachverhaltsabklärungen durchgeführt sowie Asylentscheide gefällt. Die neue Bezeichnung soll nun auch im AsylG und AuG aufgenommen werden.

2.1.2 1. Kapitel: Grundsätze

Art. 3 Flüchtlingsbegriff

Absatz 3 (neu)

Ausgangslage

In der Antwort zur Interpellation Jasmin Hutter-Hutter vom 22. März 2007 (07.3178) und zur Interpellation der Fraktion der SVP vom 12. Juni 2008 (08.3353) hat der Bundesrat festgehalten, dass er die weitere Entwicklung in Eritrea wegen der deutlichen Zunahme der Asylgesuche von Personen aus diesem Land beobachtet und gegebenenfalls eine Gesetzesrevision prüft.

Im Jahr 2005 stellten 159 Personen aus Eritrea ein Asylgesuch in der Schweiz, im Jahr 2006 waren dies 1201 und im Jahr 2007 insgesamt 1662.

Eritrea war auch von Januar bis Oktober 2008 das wichtigste Herkunftsland von Asylsuchenden in der Schweiz. So wurden bis Ende Oktober 2008 insgesamt 1847 Asylgesuche aus Eritrea eingereicht. Die Zunahme ist zumindest teilweise auf die Veröffentlichung eines Urteils der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, heute BVGer) im Jahr 2006 zurückzuführen, wonach in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und deshalb als politisch motiviert einzustufen sei. Den betroffenen Personen müsse deshalb Asyl gewährt werden.

Inhalt des Gesetzgebungsvorschlags

Die Praxis des BVGer birgt die Gefahr, dass beim betroffenen Personenkreis generell Asyl gewährt wird und damit die Schweiz auch für Deserteure und Dienstverweigerer (Refraktäre) aus anderen Staaten als Asylland attraktiv wird.

Bei der Leistung von Militärdienst handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht. Kommt eine betroffene Person dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Staat grundsätzlich das Recht, dieses Verhalten strafrechtlich zu sanktionieren. Gemäss der bisherigen Praxis des BFM und des BVGer ist eine solche strafrechtliche Verfolgung für sich alleine nicht asylrelevant.