Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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der Dokumente bereits abgeschlossen ist. Gemäss heutigem Wortlaut können Dokumente nur während eines hängigen Asylverfahrens sichergestellt werden.

Ein zentraler Anwendungsfall betrifft die Sicherstellung von Dokumenten, welche im Rahmen der zur Erfüllung der Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) durchgeführten Personen- und Warenkontrollen auftauchen und auf die Identität von Asylsuchenden hinweisen.

In der Praxis zeigt sich, dass die Mehrheit der im Postverkehr aufgefundenen Identitätsdokumente Personen mit rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren (negativer Asylentscheid, Nichteintretensentscheid oder vorläufige Aufnahme) zugeordnet werden können. Nach geltendem Recht hat die EZV in diesen Fällen keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die überprüften Dokumente zuhanden des BFM sicherzustellen.

Art. 12 Zustelladresse

Absatz 3 (aufgehoben)

Bei der Aufhebung von Artikel 12 Absatz 3 AsylG handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 20 AsylG. Da neu keine Asylgesuche aus dem Ausland mehr eingereicht werden können, soll Absatz 3 von Artikel 12 AsylG aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 19 und 20 AsylG).

Art. 16 Verfahrenssprache

Absatz 2, Absätze 3 und 4 (neu)

Der bisherige Artikel 16 Absatz 2 AsylG sah vor, dass das Verfahren in der Amtssprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtsprache ist. Seit dem 1. Januar 2008 ist das BFM für alle Anhörungen von Asylsuchenden zuständig (Art. 29 Abs. 1 AsylG). Aus diesem Grund muss die Anhörung als Kriterium für die Bestimmung der Amtsprache, in welcher der Entscheid ausgefertigt bzw. eröffnet werden soll, gestrichen werden. Ausserdem soll aus Gründen der Klarheit der Begriff «Verfahrensführung vor dem Bundesamt» durch «Entscheideröffnung durch das Bundesamt» ersetzt werden. Der geltende Artikel 4 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) regelt die Ausnahmen, gemäss welchen der Entscheid des BFM auch in einer anderen Amtssprache eröffnet werden kann. Diese Ausnahmebestimmungen sollen neu aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz auf Gesetzesstufe geregelt werden (Art. 16 Abs. 3 AsylG). In den Fällen, in denen der Entscheid aufgrund der Gesuchseingänge oder der Personalsituation (Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG) in einer anderen Amtssprache eröffnet wird, stellt das BFM wie bereits heute sicher, dass der Asylentscheid in die Sprache übersetzt wird, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist.

Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

Absatz 3bis (neu)

Mit der Revision des AsylG vom 16. Dezember 2005 wurde, gestützt auf einen Antrag aus dem Parlament, die Einführung eines neuen Artikels 26 Absatz 2bis AsylG gutgeheissen. Diese Bestimmung sieht vor, dass im Rahmen eines ausländer-