Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

rechtlichen Verfahrens oder eines Strafverfahrens bei Hinweisen auf Mündigkeit einer angeblich minderjährigen Person das EVZ ein Altersgutachten veranlasst.

Die Anordnung eines Altersgutachtens kann jedoch auch ausserhalb des EVZ-Verfahrens notwendig sein, z. B. beim Flughafenverfahren oder nach einer Zuweisung in einen Kanton. Die Anordnung von Altersgutachten im Rahmen eines Strafverfahrens ist nicht im AsylG zu regeln. Zudem ist es angebracht, die Anordnung von Altersgutachten in ausländerrechtlichen Verfahren spezifisch im AuG zu regeln.

Aus diesem Grund soll Artikel 26 Absatz 2bis AsylG aufgehoben und durch eine Regelung in Artikel 17 Absatz 3bis AsylG ersetzt werden. Der in Artikel 26 Absatz 2bis AsylG enthaltene Begriff «minderjährige ausländische Person» wird durch den Begriff «minderjährige asylsuchende Person» ersetzt. Auf minderjährige ausländische Personen soll die analoge Bestimmung von Artikel 102 Absatz 1bis AuG Anwendung finden (vgl. Kommentar zu Art. 102 Abs. 1bis AuG).

Art. 17b Gebühren

(aufgehoben)

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen dritten Abschnitt «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» im 8. Kapitel des AsylG. Neu soll dort in den Artikeln 111b bis 111d AsylG ein besonderes Verfahren geregelt werden. Die Gebühren, die bisher für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche erhoben wurden, sollen aus systematischen Gründen neu ebenfalls im dritten Abschnitt des 8. Kapitels in Artikel 111d AsylG geregelt werden (vgl. Kommentar zu Art. 111d AsylG). Dies hat zur Folge, dass Artikel 17b AsylG aufgehoben werden muss.

2.1.4 2. Kapitel: Asylsuchende, 2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 19 Einreichung

Absatz 1, Absatz 1bis und Absatz 2 (aufgehoben)

Neu soll die Möglichkeit, bei einer schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch einzureichen, aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 20 AsylG). Artikel 19 Absatz 1 AsylG ist entsprechend anzupassen.

Zudem wird der vorgeschlagene Absatz 1 aus Gründen der Klarheit ergänzt mit dem Hinweis, dass das Asylgesuch auch bei der Grenzkontrolle eines schweizerischen Flughafens eingereicht werden kann (siehe dazu Art. 22 Abs. 1 AsylG). Wie bisher soll ein Asylgesuch des Weiteren bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einem EVZ gestellt werden können.

Absatz 1bis sieht vor, dass sich die gesuchstellende Person anlässlich ihrer Gesuchseinreichung in der Schweiz oder an der Schweizer Grenze befinden muss. Da aufgrund der Aufhebung von Artikel 20 AsylG neu keine Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht werden können, soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Einreichung eines Asylgesuchs die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz voraussetzt.