Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Der vorgeschlagene Artikel 3 Absatz 3 AsylG verankert diese Praxis auf Gesetzesstufe und sieht vor, dass Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und kein Asyl erhalten. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als nicht durchführbar wird eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere das völkerrechtlich garantierte Non-Refoulement-Gebot nach Artikel 3 EMRK, verletzen würde. Demnach darf eine ausländische Person nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Dient eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion hingegen als Anlass dazu, eine Person wegen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung unverhältnismässig streng zu bestrafen, wird ihr nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG in der Schweiz weiterhin Asyl gewährt. Diesfalls ist die betroffene Person gestützt auf das AsylG und das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen. Im Gegensatz zur vorläufigen Aufnahme, welche aufgehoben wird, wenn die betroffene Person nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, führt die Asylgewährung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

Vereinbarkeit mit der Verfassung und dem Völkerrecht

Der vorgeschlagene Artikel 3 Absatz 3 AsylG schränkt den Anwendungsbereich des Flüchtlingsbegriffs, wie er in der FK und in Artikel 3 AsylG verankert ist, nicht ein. Wie oben ausgeführt, ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn eine asylsuchende Person aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe oder politische Anschauung) wegen einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion unverhältnismässig streng bestraft wird.

Auch das verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Non-Refoulement-Gebot (vgl. Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 33 FK; Art. 3 EMRK) wird durch die vorgeschlagene neue Bestimmung nicht tangiert. Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur nicht als Flüchtling anerkannt, darf diese Person nicht in ihr Herkunftsland rückgeführt werden, wenn ihr dort eine nach Verfassung und Völkerrecht verbotene Behandlung oder Bestrafung droht. In diesem Fall wird sie gestützt auf Artikel 83 des AuG vorläufig aufgenommen.

2.1.3 2. Kapitel: Asylsuchende, 1. Abschnitt: allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

Absatz 2

Die Neufassung von Artikel 10 Absatz 2 AsylG schafft die Möglichkeit, die aufgeführten Dokumente auch dann sicherzustellen, wenn das Asylverfahren des Inhabers