Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Die Aufhebung von Artikel 19 Absatz 2 AsylG ist lediglich formeller Natur und hängt mit der Zuständigkeit des BFM zusammen, nach Artikel 29 AsylG die Asylsuchenden zu ihren Asylgründen anzuhören.

Art. 20 Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

(aufgehoben)

Die Möglichkeit, an einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, wurde mit dem ersten Asylgesetz vom 5. Oktober 19796 vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und der Ereignisse in den früheren südamerikanischen Diktaturen (v. a. Argentinien und Chile) eingeführt. Eine Ausreise aus diesen Ländern war zu diesem Zeitpunkt kaum möglich, weshalb die Betroffenen teilweise Schutz auf dem Gelände ausländischer Vertretungen suchten.

Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt. Die übrigen europäischen Staaten interpretieren die Genfer Abkommen dahingehend, dass es nicht gegen das internationale Recht verstösst, wenn die Einreichung eines Asylgesuchs auf die Grenze oder das eigene Staatsgebiet eingeschränkt wird. Dies führt zu einer ungleichen Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz. Dies belegt auch die Statistik: Wurden im Jahr 2000 noch 665 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht, so waren es im Jahr 2006 1802 und im Jahr 2007 bereits 2632 Gesuche aus dem Ausland. Von Januar bis Oktober 2008 wurden insgesamt 2115 Gesuche eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Schweiz weiter stark zunehmen wird. Hinzu kommt, dass in vergleichsweise wenigen Fällen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Von den im Jahr 2007 eingereichten 2632 Asylgesuchen im Ausland wurden nur 209 Einreisebewilligungen zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilt. Von Januar bis Oktober 2008 wurde von den 2115 eingereichten Asylgesuchen aus dem Ausland in nur 116 Fällen die Einreise bewilligt (Stand 19. November 2008).

Für Personen, die nicht gefährdet sind, aber ihren Heimatstaat in Richtung Europa verlassen wollen, stellt ein Auslandgesuch eine einfache Möglichkeit dar, ihr Vorhaben zu erreichen. Damit erlangen asylsuchende Personen den Anspruch, dass ihr Gesuch auch bei aussichtslosen Vorbringen geprüft wird. Dabei werden in der Schweizer Vertretung und beim BFM erhebliche Personal- und Finanzressourcen gebunden.

Trotz der im geltenden Recht bestehenden Möglichkeit, ein Auslandgesuch einreichen zu können, zählt die Schweiz gemessen an der Einwohnerzahl seit Jahren zu den wichtigsten Destinationen Europas für Asylsuchende. Die Attraktivität der Schweiz für illegal eingereiste Asylsuchende wurde somit durch die Auslandgesuche keineswegs verringert.

Die Zuständigkeit bei Auslandgesuchen ausserhalb des Dublin-Raums ist in der Dublin-Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. Rechtlich gesehen ist die Schweiz für Personen, die ein solches Auslandgesuch eingereicht haben und danach illegal in einen anderen Dublin-Staat eingereist sind, nicht zuständig. Diese Auffassung wird von anderen Dublin-Staaten nicht einheitlich geteilt. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Dublin-Staat die Schweiz als zuständig erachtet, wenn ein Betroffener nach vorgängiger Einreichung eines Auslandgesuchs auf einer schweizerischen Vertre-

6 AS 1980 1718