Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Art. 103a (neu) Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

Das automatisierte Grenzkontrollverfahren am Flughafen dient der zuständigen Grenzkontrollbehörde zur Beschleunigung und Vereinfachung der Kontrolle von Einreisenden in den Schengen-Raum und Ausreisenden aus dem Schengen-Raum. Das automatisierte Grenzkontrollverfahren ist bisher nicht Teil des Schengen-Besitzstands, d. h. die Schweiz ist unter Schengen nicht verpflichtet, solche Verfahren einzurichten. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist in erster Linie für «Vielflieger», welche regelmässig beruflich unterwegs sind, interessant, da sich dadurch längere Wartezeiten im Flughafentransit vermeiden lassen. Die Teilnahme ist ausschliesslich für Schweizer Bürgerinnen und Bürger möglich und für Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen13 oder das EFTA-Übereinkommen14 berufen können. Der Ausschluss von Drittstaatsangehörigen15 von der Teilnahmemöglichkeit berücksichtigt die Vorgabe des Schengener Grenzkodex, wonach dieser Personenkreis beim Grenzübertritt einer eingehenden Kontrolle16 zu unterziehen ist und die Reisepässe systematisch abzustempeln sind.17

Die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten nach Absatz 3 gespeichert werden. Die zuständige Behörde kann von Personen, die am automatisierten Grenzkontrollverfahren teilnehmen wollen und die keinen biometrischen Pass besitzen, biometrische Daten erheben. Diese Daten dürfen ausschliesslich auf einem geeigneten Datenträger (Teilnehmerkarte) gespeichert werden, und die Teilnehmerkarte verbleibt im Besitz der betroffenen Person. Beim Grenzübertritt erfolgt eine Verifikation der biometrischen Daten, d. h. die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeicherten biometrischen Daten werden mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen. Der Abgleich erfolgt in Echtzeit, und es werden keine Daten dieses Abgleichs gespeichert. Neben der Verifikation der biometrischen Daten kann bei jedem Grenzübertritt eine Abfrage der im biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte gespeicherten Personendaten in RIPOL und SIS gemacht werden. Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die automatisierte Grenzkontrolle nicht passiert werden.

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde führt ein Informationssystem, in dem sich Personen, die keinen biometrischen Pass besitzen, registrieren lassen müssen. Das Informationssystem dient der Bearbeitung von Personendaten, die für die Ausstellung der Teilnehmerkarte erforderlich sind. Im Informationssystem werden keine besonders schützenswerten und insbesondere keine biometrischen Personendaten gespeichert.

Die Einrichtung, der Betrieb und die Finanzierung eines automatisierten Grenzkontrollverfahrens fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des jeweiligen Flughafen-Standortkantons. Um zu gewährleisten, dass die wesentlichen Verfahrensabläufe an allen in Frage kommenden Schweizer Flughäfen einheitlich umgesetzt werden, ist es notwendig, dass der Bund auf Gesetzesstufe Mindeststandards für das automatisierte Grenzkontrollverfahren festlegt, welche insbesondere das Anmeldeverfahren und den Umgang mit biometrischen Daten regeln. Ausserdem ist davon auszugehen,

13 SR 0.142.112.681

14 SR 0.632.31

15 Definition von «Drittstaatsangehöriger» gemäss Schengener Grenzkodex, Art. 2 Abs. 6.

16 Schengener Grenzkodex, Art.7 Abs. 3.

17 Schengener Grenzkodex, Art. 10.