Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 9 Seiten

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rungsquelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität oder zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren der Informations- und Kommunikationstechnologien sind. Das KF und die SKS sind ihrerseits der Ansicht, dass weitere Preissenkungen möglich sein sollten und dass den Inhaberinnen und Inhabern von Domain-Namen rückwirkend Rückerstattungen gewährt werden sollten. Bezüglich Abs. 5 schlagen sie vor, dass eine Kommission, der Vertreterinnen und Vertreter der interessierten Kreise angehören, damit beauftragt wird, darüber zu entscheiden, welchen Projekten eine Finanzierung gewährt wird. Während der Einnahmenüberschuss von SWITCH laut SBV an den Bund zurückfliessen und in bereits bestehenden Strukturen verwendet werden müsste, ist VTX der Meinung, dass der Überschuss zunächst zum Teil für die Finanzierung der verlangten Ausrüstung der Internetprovider zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt werden sollte. Der Centre patronal und der SGV schlagen vor, dass die Liste der berücksichtigten Aufgaben oder Projekte jedes Jahr vom BAKOM veröffentlicht wird, und zwar mit den gewährten Summen und den Namen der Begünstigten. Laut asut

bis

beruhen die Änderungen von Art. 14c auf keiner gesetzlichen Grundlage. SWITCH teilt diese Ansicht und stellt sich auf den Standpunkt, dass es den Bestimmungen auf jeden Fall an Präzision fehlt und dass es Sache des BAKOM wäre, die Finanzierung der Projekte zu administrieren und zu kontrollieren.

Art. 14f Abs. 3 Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen

Die Nicht-Anwendung von Art. 4 Abs. 4 (Pflicht zur Angabe einer Korrespondenzadresse in der

Schweiz) auf die Inhaberinnen und Inhaber von «.ch»-Domain-Namen wird von asut und SWITCH gutgeheissen.

bis Art. 14f Widerruf und Blockierung bei Missbrauchsverdacht

Während der Centre patronal, der SBV und der SGV diese neue Bestimmung begrüssen, sind der asut und SWITCH der Meinung, dass die Verantwortung für den Widerruf und die Blockierung von Domain-Namen bei Missbrauchsverdacht bei den zuständigen Behörden und nicht bei der Registerbetreiberin liegt. Nur das BAKOM verfüge über eine gesetzliche Grundlage, um Verfügungen zu erlassen. Ein Widerruf durch die Registerbetreiberin sei nur bei Vertragsverletzung durch die Inhaberin oder den Inhaber möglich. Ausserdem seien der Widerruf und die Blockierung keine geeigneten Massnahmen, da, wie es der heutigen Praxis entspricht, bereits durch eine Unterbrechung der Name-Server-Zuordnung der Missbrauch verhindert werden kann. Ausserdem sollte die Massnahme ohne Befristung bis auf weiteres getroffen werden können.

bis Art. 24c Abs. 2 Einzelnummern: Zuteilung

Keine Kommentare.

Art. 25 Abs. 1 Kurznummern: Zuteilungsbedingungen

Der TCS wünscht, dass die vom BAKOM zugeteilten Kurznummern nicht nur jederzeit, in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen, sondern auch immer erreichbar sind.

Art. 29 Rettungs- und Pannendienste

Während die FKS und der SGB die Klärungen des Begriffs Rettungs- und Pannendienste begrüssen, schlägt der TCS vor, dass die Bestimmung erwähnen soll, dass die Hilfe jedem zukommt, der sie beansprucht, und zwar unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Anrufers. Ausserdem ist der qualitati-

6/9 Änderung der Verordnungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise