Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 9 Seiten

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Art. 11b

Die Änderung in Abs. 2, die präzisiert, dass die ausdrückliche Bestätigung der Annahme des Angebots für einen Push-Dienst nur über das mobile Endgerät der Kundin oder des Kunden erfolgen kann, wird von KV Schweiz, SBV und den Deutschschweizer Konsumentenorganisationen (KF, SKS) gutgeheissen. Die FRC ist der Ansicht, dass dies nicht ausreicht und dass zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen sind. Die Anbieterinnen und ihre Organisationen (asut, Orange, SAVASS, Sunrise) schlagen ihrerseits vor, die Anforderung aufzuweichen, indem die Annahme des Angebots auch durch Eingabe eines mittels SMS zugestellten Codes im Internet bestätigt werden kann.

Orange ist ausserdem der Meinung, dass die französische Version von Abs. 1 («qui exige son acceptation préalable») nicht so klar wie die deutsche Fassung («die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen») ist.

Weitere Änderungsvorschläge

Gewisse Anhörungsteilnehmende schlugen weitere Änderungen bezüglich der Fernmeldedienste und der Mehrwertdienste vor.

Es handelt sich dabei vor allem um Massnahmen, die den Konsumentenschutz verstärken sollen, wie:

- Mehrwertdienste klarer erkennbar (vgl. Art. 36 FDV) machen (KF, KV Schweiz, SKS);

- Die Preisobergrenzen für Mehrwertdienste (vgl. Art. 39 FDV) herabsetzen und die Verrechnung

der Wartezeit zum Höchstpreis des Dienstes untersagen (FRC, KF, KV Schweiz, SKS);

- Die Massnahmen zur Bekämpfung von unlauterer Massenwerbung gemäss Art. 83 FDV obligato-

risch erklären (KF, SKS);

- Vorsehen, dass der Stern im Verzeichnis (vgl. Art. 88 Abs. 1 FDV) gegenüber allen bindend ist

(FRC);

- Preistransparenz beim Herunterladen von Daten auf Handys (KF, KV Schweiz, SKS) und im Be-

reich des Televoting (KF, SKS) erhöhen;

- Eine bessere Vergleichbarkeit der Fernmeldedienstangebote gewährleisten (FRC, KF, SKS);

- Dauer, Verlängerung und Kündigung von Verträgen über Fernmeldedienste regeln (FRC, KF, KV

Schweiz, SKS);

- Die bestehende Plattform für die Nummernportabilität auf alle Fernmeldedienstanbieterinnen und

auf alle Aspekte im Zusammenhang mit Anbieterwechseln erweitern (KF, SKS).

Mehrere Teilnehmende (FRC, In&Phone, KF, KV Schweiz, SDV, SGV, SKS, Sunrise) forderten ausserdem eine Änderung von Art. 54 FDV, um bei der Berechnung der Zugangspreise der marktbeherrschenden Anbieterin die effektiven Kosten und die bereits bewilligten Investitionen zu berücksichtigen. Der SGB, die Swisscom und Transfair stellen sich präventiv gegen eine solche Änderung.

3. Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

bis Art. 14c ".ch": Verwendung des Einnahmenüberschusses

Insgesamt wurde der Vorschlag, einen Teil des Einnahmenüberschusses aus der Verwaltung von «.ch»-Domain-Namen für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse in direktem Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft zu verwenden, gut aufgenommen. Die FRC ist der Meinung, dass es sich hier um einen wesentlichen Teil des Konsumentenschutzes handelt. Sie bleibt jedoch zurückhaltend in der Frage, ob die Einnahmenüberschüsse von SWITCH die geeignete Finanzie-

5/9 Änderung der Verordnungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise