Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 9 Seiten
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nis nicht eingetragen sind, über die Nummer 1145, die formell der Grundversorgungskonzessionärin zugeteilt wird) eine wichtige und nötige Ergänzung der Grundversorgung dar.
Art. 20 Abs. 1 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen
Zum Vorschlag, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, auf die Installation mindestens einer öffentlichen Sprechstelle auf ihrem Gebiet zu verzichten, sind die Meinungen geteilt. Während einige Teilnehmende (asut, economiesuisse, KF, SGV, SKS, Swisscom) diesen Vorschlag gutheissen, sind die FRC und der SBV der Ansicht, dass es weiterhin mindestens eine zentral erreichbare Sprechstelle pro Gemeinde geben müsste, dies vor allem, um den Bedarf bei Notrufen abdecken zu können. Der SGB vertritt die Meinung, dass die Verzichtsentscheide der Gemeinden selber zu wenig begründet scheinen.
Art. 24 Abs. 2, 3 und 6 Festsetzung der finanziellen Abgeltung
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Art. 26a Übermittlung von Rufnummern
Im Grossen und Ganzen haben die Anhörungsteilnehmenden (asut, Cablecom, CallNet.ch, COLT, FKS, FRC, Glue, IVR, KF, Ombudscom, Orange, SBV, SDV, SFV, SGB, SGV, SKS, SPTK, Sunrise, Swisscable, Swisscom, Verizon, VTX) diese neue Bestimmung ziemlich gut aufgenommen,
auch wenn sie noch Verbesserungsvorschläge zu Einzelheiten unterbreitet haben. Die Swisscom schlägt jedoch vor, Abs. 1 und 4 zu streichen. Kritisiert wurde auch (asut, COLT, Glue, Orange, SGV, Sunrise, Swisscable, Swisscom, Verizon) die Verpflichtung der Fernmeldedienstanbieterinnen zur periodischen Überprüfung der Nutzungsrechte an einer Rufnummer (Abs. 3). Bezüglich des Verbots der Übermittlung von Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 (Abs. 5) forderten gewisse Teilnehmende, dass die Nummerninhaberinnen und -inhaber und nicht die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet werden (asut, COLT, Sunrise, Swisscom, Verizon). Glue schlägt vor, auf dieses Verbot zu verzichten und stattdessen die Inhaberinnen und Inhaber von Mehrwertnummern zu einem Verzeichniseintrag für jede Nummer zu verpflichten.
bis Art. 30 Abs. 1 und 1 Besondere Bestimmungen über Notrufe
Während die Änderungen an den besonderen Bestimmungen über die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe von FKS, SFV und VON Europe gutgeheissen werden, erachten andere Teilnehmende sie als missverständlich und unnötig (asut, COLT, Orange, Sunrise, Swisscom). VTX merkt an, dass die Leitweglenkung der Notrufe VoIP der Zentrale entspricht, deren Postleitzahl von der Kundin oder vom Kunden angegeben wurde, und dass es sich nicht immer um die Vertragsadresse handelt. Die KomABC möchte präzisieren, dass die Anbieterinnen von VoIP-Diensten ihre Kundinnen und Kunden in leicht verständlicher Art und unter Aufzeigung möglicher Konsequenzen informieren müssen.
Art. 31 Bereitstellung von Verzeichnisdaten der Grundversorgung
Der SBV begrüsst die Einführung von Bestimmungen bezüglich Zugang zu den Daten von Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, über einen Verbindungsherstellungsdienst erreicht zu werden. Dasselbe gilt für die Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS), die auf der Notwendigkeit der vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung des persönlichen Datenschutzes bestehen. Diese Organisationen sind ausserdem der Ansicht, dass die ausdrückliche Einwilligung der Kundinnen und Kunden erforderlich sein sollte («opt-in»). Glue und 1818
3/9 Änderung der Verordnungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise