Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 9 Seiten

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Art. 10 Abs. 3 Transparenz der Preise

Die Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS) begrüssen die Präzisierung des Begriffs internationales Roaming, unter dem die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze zu verstehen ist.

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming

Die Einführung von Bestimmungen zur Gewährleistung der Preistransparenz im Bereich des internationalen Roamings wird von Ombudscom, SBV und SGB begrüsst. Die Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS) und der KV Schweiz fordern zusätzlich die Festlegung von Preisobergrenzen.

In&Phone macht geltend, dass Art. 10a nicht anwendbar ist, wenn die Mobilfunkanbieterinnen Pauschalen anbieten, in denen im Ausland hergestellte Verbindungen inbegriffen sind.

Mehrere Teilnehmende sind der Ansicht, dass die Pflicht zur schriftlichen Information der Kundinnen und Kunden über die Tarife für das internationale Roaming bei Vertragsabschluss (Abs. 1) zu weit geht (asut, economiesuisse, SGV, Swisscom) oder auf den Hinweis zu beschränken ist, wie und wo die aktuellen Preise erhältlich sind (Orange, Sunrise). Die FRC vertritt dagegen die Meinung, dass die Informationspflicht nicht nur bei der Abonnierung gelten sollte, sondern auch bei jeder Abonnementsänderung.

Während economiesuisse sich mit der Pflicht zur Information der Kundinnen und Kunden (per SMS) über die maximal anfallenden Kosten für internationale Roamingdienste beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz (Abs. 2) einverstanden erklärt, schlagen mehrere Teilnehmende vor, diese Pflicht zu beschränken. Die Information über die maximal anfallenden Kosten sollte demnach lediglich die wichtigsten Dienste betreffen und den Kundinnen und Kunden nur alle zwei Monate zugestellt werden, wobei Geschäftskundinnen und -kunden von der Informationspflicht auszunehmen sind (asut, SGV, Swisscom). Laut den Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS) müsste präzisiert werden, dass die Informationen entweder per SMS oder mittels Anruf zu liefern sind. Sunrise schlägt vor, die Kundinnen und Kunden jeweils auf der Rechnungsbeilage zu informieren (Prepaid: halbjährlicher SMS-Broadcast) oder die vorgeschlagenen Massnahmen allenfalls auf europäische Länder zu beschränken. Orange stellt sich gegen jede Informationspflicht, würde aber allenfalls eine Lösung akzeptieren, die nur auf Privatkundinnen und -kunden auf deren ausdrückliches Verlangen angewendet wird («Opt-In»). Diesbezüglich sind der asut, der SGV und die Swisscom der Ansicht, dass die in Abs. 3 vorgesehene «Opt-Out»-Lösung (Möglichkeit der Deaktivierung und Reaktivierung der Benachrichtigung) wenig sinnvoll ist. Sunrise ist derselben Meinung und spricht sich eventualiter für eine «Opt-In»-Lösung aus.

Art. 10b Informationen über die Qualität der Dienste

Während die Konsumentenorganisationen (FRC, KF, SKS) und der KV Schweiz die Einführung von Bestimmungen begrüssen, die zum Zweck der Transparenz die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichten, Informationen über die Qualität ihrer Leistungen zu veröffentlichen, sind die Anbieterinnen

und die Wirtschaftskreise (asut, Cablecom, Centre patronal, COLT, economiesuisse, Orange,

SGV, Sunrise, Swisscable, Swisscom, Verizon, VTX) völlig dagegen. Sie machen geltend, dass eine solche Massnahme hohe Kosten für die Anbieterinnen nach sich zieht und den Konsumenten keinerlei Nutzen bringt. Der SGB ist zwar nicht dagegen, zweifelt aber an der Wirksamkeit der Massnahme.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g Dienste der Grundversorgung

Laut SGB stellt die Änderung bei den Leistungen für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränk-

bis

ter Mobilität (Vermittlungsdienst zu Kundinnen und Kunden, die gemäss Art. 31 Abs. 2 im Verzeich-

2/9 Änderung der Verordnungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise