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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 108 Ausschlagung der Erbschaft

Ist eine begünstigte Person erbberechtigt, so werden ihre Rechte gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht beeinträchtigt, wenn sie die Erbschaft ausschlägt.

Art. 109 Überschussbeteiligung

1 Wird eine Überschussbeteiligung vereinbart, so sind im Vertrag insbesondere folgende Punkte zu regeln:

a. die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere die Anteile, die jährlich zugeteilt werden;

b. der Zeitpunkt der ersten Überschusszuteilung;

c. die Vor- oder Nachschüssigkeit der Überschusszuteilung;

d. die Art der Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;

e. die Modalitäten einer Änderung des Überschusssystems während der Vertragslaufzeit;

f. der Schlussüberschuss.

2 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer jährlich über die Zuteilung und den Stand der individuellen Überschussanteile zu informieren. Daraus muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

3 Das Versicherungsunternehmen muss die fällige Versicherungsleistung bei Umwandlung und Rückkauf sowie, falls vertraglich vereinbart, bei Tod und Invalidität um einen von der abgelaufenen Vertragsdauer abhängigen, angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils erhöhen.

Art. 110 Vorzeitige Beendigung

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres kündigen.

Art. 111 Umwandlung

1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, kann die Versicherungsnehmerin verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.

2Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, richtet das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine angemessene Entschädigung aus.

3Die Berechnung der Entschädigung ist in den Vertragsgrundlagen festzulegen.