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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

4. Abschnitt: Besondere Vereinbarungen

Art. 24 Vorläufige Deckungszusage

1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Darauf beschränkt sich auch die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.

3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, endet aber jedenfalls mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

4 Vorläufige Deckungszusagen unterstehen den besonderen Formvorschriften dieses Gesetzes nicht.

Art. 25 Rückwärtsversicherung

1 Die Versicherung kann auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrags zurückbezogen werden.

2 Nichtig ist eine Rückwärtsversicherung, wenn lediglich die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass ein versichertes Ereignis bereits eingetreten ist.

Art. 26 Unmöglicher Eintritt des befürchteten Ereignisses

Eine Versicherung ist nichtig, soweit sie mit Bezug auf ein künftiges Ereignis abgeschlossen wird, von dem lediglich das Versicherungsunternehmen wusste oder wissen musste, dass dessen Eintritt unmöglich ist.

Art. 27 Einlösungsklausel

1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie zu laufen beginnt.

2Das Versicherungsunternehmen kann sich nicht auf die Vereinbarung berufen, wenn es die Police vor Bezahlung der ersten Prämie ausgehändigt hat.

5. Abschnitt: Mitteilungen und Fristwahrung

Art. 28 Mitteilungen

1 Die Mitteilungen, welche das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer oder der anspruchsberechtigten Person nach diesem Gesetz zu machen hat, sind gültig, wenn sie an die letzte ihm bekannt gegebene Adresse zugestellt werden.