Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Absatz 2

Wird ein Bestand geschlossen und ist ein offener Bestand vorhanden, so muss das Versicherungsunternehmen die betroffenen Versicherungsnehmer ohne Verzug über das Recht zum Wechsel sowie über die Versicherungsdeckung des offenen Bestandes unterrichten.

Absatz 3

Die prämienmässige Einstufung beim ersten Versicherungsvertrag erfolgt auf der Basis des damaligen Alters und des damaligen Gesundheitszustandes. Eine Neueinstufung auf Basis der aktuellen Werte würde unter Umständen zu signifikanten Prämienerhöhungen führen. Um dies zu verhindern, sollen die ursprünglichen Werte auch für den neuen Vertrag bindend sein. Das Versicherungsunternehmen kann jedoch die Gewichtung dieser Faktoren nach dem massgebenden Tarif vornehmen, ist also nicht an den Tarif des ersten Vertrages gebunden. Dies bedeutet, dass der Wechsel für die Versicherten je nach Tarif mit einer Prämienerhöhung oder -reduktion verbunden sein kann.

Art. 117 Mitwirkende Ursachen

Artikel 117 E-VVG auferlegt dem Versicherungsunternehmen die Beweislast für die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Minderung des Versicherungsanspruches. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird es jedoch einem Versicherungsunternehmen häufig nicht möglich sein, Kenntnisse über den Vorzustand des Versicherten zu erlangen. Deshalb sieht Absatz 2 eine Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Sachverhaltsermittlung vor.

Art. 118 Verhältnis zur sozialen Krankenversicherung Absatz 1

Artikel 118 Absatz 1 E-VVG übernimmt in halbzwingender Weise den geltenden Artikel 100 Absatz 2 VVG.

Absatz 2

Mit Absatz 2 von Artikel 118 E-VVG soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen die Einschränkung von Artikel 69 KVG nicht dadurch unterlaufen können, dass sie die Zusatzversicherungen in eine selbständige juristische Person auslagern.

Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1298/2006 vom 25. Mai 2007 umfasst die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung alle Versicherungen, die den von der Grundversicherung angebotenen Leistungskatalog ergänzen (vgl. Art. 12 Abs. 2 KVG). Diese Zusatzversicherungen weisen daher immer einen Bezug zur sozialen Krankenpflegeversicherung auf. Da es sich bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem VVG um eine Versicherung handelt, die der Arbeitgeber abschliesst, um sich gegen die Folgen der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung namentlich infolge Krankheit und Unfall zu versichern, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich um eine selbständige, umfassende Versiche-