Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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können jedoch auch in anderen Versicherungszweigen vorkommen. Dies spricht dafür, auch bei der Summenversicherung auf ein wirtschaftliches Interesse abzustellen.
Absätze 1 und 2
Sie regeln die wichtigsten Formen des Einbezugs Dritter. Demnach ist einerseits zwischen der Versicherung für eigene und für fremde Rechnung (Abs. 1) und andererseits zwischen Eigen- und Fremdversicherung zu unterscheiden (Abs. 2). Das erste Begriffspaar zielt auf die versicherten Interessen ab. In der Regel sind die Interessen derjenigen Person versichert, die beim Fehlen einer Versicherung den Schaden zu tragen hätte.
Bei der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenversicherung geht es um die Bestimmung der Gefahrsperson beziehungsweise des Eigentümers der versicherten Sache. Dabei wird vermutet, dass eine Versicherung die Interessen der Gefahrsperson deckt (vgl. Abs. 3). Eigenversicherungen für fremde Rechnung (z.B. Berufskautionsversicherung) oder Fremdversicherungen für eigene Rechnung (z.B. vom Unternehmer abgeschlossene Bauwesenversicherung) sind jedoch zulässig und haben in der Praxis ihren festen Platz.
Absatz 3
Absatz 3 lehnt sich an das geltende Recht an, verallgemeinert aber den dort festgehaltenen Grundsatz. Galt bisher vermutungsweise die Versicherung als für eigene Rechnung abgeschlossen (Art. 16 Abs. 2 VVG), so gilt die Vermutung neu zu Gunsten der versicherten Person. Bei Eigenversicherungen (auf die das bisherige Recht abzielte) ist dies der Versicherungsnehmer, bei Fremdversicherungen der versicherte Dritte. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Parteien sind jedoch gezwungen, durch entsprechende Vertragsbestimmungen für Klarheit zu sorgen.
Art. 10 Anspruchsberechtigte und Dritte Absätze 1 und 2
Satz 1 von Absatz 1 ist dispositiver Natur und wirkt damit im Ergebnis wie eine weitere Vermutung. Die Vermutung von Artikel 9 Absatz 3, dass die Interessen der versicherten Person gedeckt sind, wird ergänzt durch die Vermutung, dass der Versicherungsanspruch dem Interessenträger zusteht, im Regelfall also der versicherten Person. Davon kann abgewichen werden, aber wiederum nur durch eine klare, für Rechtssicherheit sorgende Vereinbarung. Versichert zum Beispiel ein Spediteur als Versicherungsnehmer die Interessen des Eigentümers an der Integrität einer transportierten Sache, so steht der Anspruch auf Versicherungsleistungen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Der Vertrag kann jedoch vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer leisten muss.
Satz 2 von Absatz 1 sowie Absatz 2 schränken die Befugnis, von Absatz 1 Satz 1 abzuweichen, für die Kranken- und Unfallversicherung ein.
In der Einzelversicherung muss die versicherte Person zustimmen, wenn die Versicherungsleistungen nicht an den Interessenträger gehen sollen (Abs. 1 Satz 2). Nach der allgemeinen Regel gehen die Versicherungsleistungen an diejenige Person, die