Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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beim Fehlen einer Versicherung für die Kosten der Krankheit oder des Unfalls aufkommen müsste. Dies sind typischerweise in der Eigenversicherung der Versicherungsnehmer selbst und in der Fremdversicherung eine Person mit Garantenstellung (z.B. ein Elternteil oder der Arbeitgeber). Soll nun das Geld nicht an diese, mit den Kosten möglicher Schadensfälle belasteten Personen bezahlt werden, so muss die versicherte Person wissen, dass Geld an Dritte fliesst, wenn sie krank wird oder einen Unfall erleiden sollte. Solche Fälle dürften zwar selten sein, die Bestimmung ist jedoch erforderlich, um möglichen Missbräuchen zum Vorneherein vorzubeugen.
Nach geltendem Recht erwirbt der versicherte Dritte bei Eintritt des befürchteten Ereignisses in der kollektiven Unfall- und Krankenversicherung ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer (Art. 87 VVG); er wird damit Anspruchsberechtigter. Auch weiterhin sollen Versicherungsleistungen in der kollektiven Kranken- und Unfallversicherung zwingend an die versicherten Personen bezahlt werden (Abs. 2). Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, welcher seine eigene Lohnfortzahlungspflicht versichert (womit er Interessenträger ist und demzufolge eine Fremdversicherung auf eigene Rechnung vorliegt), einen unentziehbaren Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben (Versicherung auf fremde Rechnung). Dieser Grundsatz gilt auch für spezialgesetzlich vorgesehene Direktansprüche (z.B. Art. 65 Abs. 1 SVG).
Absatz 3
Das geltende Recht lässt bei der Versicherung für fremde Rechnung eine Verrechnung von Schadenzahlungen mit ausstehenden Prämienforderungen nicht zu (Art. 17 Abs. 3 VVG). Als Korrelat zu diesem Einredenausschluss sieht es eine (eng begrenzte) subsidiäre Prämienzahlungspflicht des Interessenträgers vor (Art. 18 Abs. 2 VVG). Beide Regelungen sind nicht sachgerecht. Prämien bezahlen soll nur, wer sich dem Versicherungsunternehmen gegenüber dazu verpflichtet hat (in den allermeisten Fällen der Versicherungsnehmer). Umgekehrt soll das Versicherungsunternehmen auch bei der Versicherung für fremde Rechnung dem Dritten nicht eine Leistung erbringen müssen, welche es gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgrund einer Einrede aus dem Versicherungsvertrag kürzen oder verweigern, insbesondere verrechnen könnte. Es wird daher vorgeschlagen, die beiden geltenden Regeln im neuen Recht umzukehren.
Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die unbestrittene Regel von Artikel 74 Absatz 1 des geltenden VVG. Jedermann hat ein Recht darauf zu wissen, welche Versicherungen auf seinen Tod abgeschlossen werden. Dies ist nicht nur aus ethischen Gründen erforderlich; damit kann auch verhindert werden, dass Versicherungsverträge für Wetten missbraucht werden (als Versicherungsvertrag ausgestaltete Wette auf das Leben einer bekannten Persönlichkeit).