Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 11 Police Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 E-VVG stimmt inhaltlich mit dem ersten Satz von Artikel 11 Absatz 1 VVG überein. Die Bestimmung hat neu aber dispositiven Charakter. Der Versicherungsnehmer soll auch in Zukunft eine Versicherungspolice erhalten, die ihn über seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag informiert, sofern er nicht darauf verzichtet.

Absatz 2

Die halbzwingende Bestimmung von Artikel 11 Absatz 2 E-VVG beseitigt die versicherungsnehmerfeindliche Genehmigungsfiktion von Artikel 12 Absatz 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung verlangen muss, widrigenfalls selbst ein vom tatsächlich Vereinbarten abweichender Policeninhalt als genehmigt gilt. In Zukunft soll sich das Versicherungsunternehmen nicht mehr auf einen Policeninhalt oder einen Nachtrag zur Police berufen dürfen, der mit dem Vereinbarten nicht übereinstimmt.

Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3 E-VVG übernimmt mit sprachlichen Bereinigungen den Inhalt des geltenden Artikel 11 Absatz 2 VVG. Auf das Recht, eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder vom Antragsteller anderweitig schriftlich abgegebenen Erklärungen zu verlangen, muss der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten hingewiesen werden (Art. 12 Abs. 1 Bst. h E-VVG).

2.1.22 2. Abschnitt: Vorvertragliche Informationspflicht des Versiche-

rungsunternehmens

Art. 12 Inhalt

Artikel 12 E-VVG übernimmt mit einigen wichtigen Ergänzungen und sprachlichen Bereinigungen den Inhalt von Artikel 3 VVG, wie er am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung soll die Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag zusätzlich verstärken und damit nicht zuletzt den mit diesem Thema in Zusammenhang stehenden politischen Anliegen noch besser Rechnung tragen.

Absatz 1

Absatz 1 von Artikel 12 E-VVG enthält im Gegensatz zu Artikel 3 VVG keine abschliessende Aufzählung der einzelnen Informationspflichten. Damit wird sichergestellt, dass auch momentan nicht absehbare, aber dennoch erforderliche Informationen von der vorvertraglichen Aufklärungspflicht erfasst werden können. Die Informationspflicht bezüglich der versicherten Risiken und des Umfangs des Versicherungsschutzes gemäss Buchstaben a und b soll insbesondere auch die Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des Versicherungsvertrages in obligatorische Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung umfassen. Der geltende Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c VVG wird erweitert durch die Informationspflicht über die Art und Weise