Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

ligung des aufgeklärten Patienten". Die betroffene Person muss über alle Informationen im konkreten Fall verfügen, die erforderlich sind, damit sie eine freie Entscheidung treffen kann. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Zustimmung umso klarer sein, je sensibler die Personendaten sind (BBl 2003 2127 f.). Bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen muss nach Artikel 4 Absatz 5 DSG die Zustimmung ausdrücklich sein, wobei die betroffene Person vor ihrer Zustimmung gemäss Art. 7a DSG aktiv zu informieren ist (BBl 2003 2131).

Die vorvertraglichen Informationen betreffend Datenbearbeitung von Personendaten könnten am besten mit einem Merkblatt zum Datenschutz erfolgen. Als ausgezeichnete Grundlage kann hierfür die Europarat-Empfehlung Rec (2002) 9 über den Schutz von zu Versicherungszwecken erhobenen und verarbeiteten Daten dienen. Darin sind unter anderen geregelt: Information der betroffenen Person, Einwilligung, Erhebung Verarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Bekanntgabe der Daten zu anderen Zwecken, Auskunft- und Berichtigungsrecht, Datensicherheit, grenzüberschreitender Datenverkehr und Direct Marketing. Gestützt auf die Merkblätter könnten erforderliche Einwilligungen je nach Branche und Art der Versicherung speziell ausgestaltet werden. Damit könnte tatsächlich auch ein Wettbewerb über datenschutzrechtliche Konditionen stattfinden.

Damit der Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Einlösungsklausel nach Artikel 27 E-VVG nicht fälschlicherweise davon ausgeht, bereits mit Vertragsschluss Versicherungsschutz zu geniessen, statuiert Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g E-VVG eine besondere Informationspflicht hinsichtlich des Inhalts solcher Abreden.

Nach Buchstabe h ist der Versicherungsnehmer auf sein Recht, eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder vom Antragsteller anderweitig schriftlich abgegebenen Erklärungen zu verlangen, hinzuweisen.

Wird im Vertrag für die Einreichung einer Schadenanzeige nach Artikel 35 E-VVG eine bestimmte Frist vorgesehen, soll der Versicherungsnehmer vorvertraglich darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen (Art. 12 Abs. 1 Bst. i E-VVG).

Absatz 2

In der Rechtsschutzversicherung soll der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss erfahren, ob die Schadenerledigung durch ein Schadenregelungsunternehmen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG erledigt wird. Ferner soll er darüber informiert werden, ob ihm für die Verteidigung seiner Interessen nach Massgabe von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG das Recht zur Wahl eines Rechtsvertreters zusteht.

Für die Darstellung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt eine dreistufige Regelung: Vor Vertragsabschluss informiert das Versicherungsunternehmen über die Grundsätze und Methoden der Überschussermittlung und -zuteilung (wozu auch eine als solche zu kennzeichnende Modellrechnung gehört). Der Vertrag selber muss sich dann zwingend zu den in Artikel 109 Absatz 1 E-VVG genannten Punkten aussprechen. Damit ergibt sich eine gewisse Doppelspurigkeit zwischen vorvertraglicher Information nach Artikel 12 und zwingendem Mindestinhalt des Ver-