Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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der Prämienerhebung, welche insbesondere bei der anteilgebundenen Lebensversicherung vom üblichen Prämieninkasso abweicht. Zudem sollen die Versicherer verpflichtet werden offenzulegen, ob sie Prämiendifferenzierungen aufgrund des Geschlechts vornehmen. Auch neu und durch die Einführung des Widerrufsrechts nach Artikel 7 des Entwurfs bedingt ist die Aufnahme einer Informationspflicht über das Widerrufsrecht gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e E-VVG.
Auch die Information über den Leistungscharakter im Sinn von Schaden- oder Summenversicherung ist Teil der vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gemäss Artikel 12 E-VVG. In der Sachversicherung gehört die Festlegung des Ersatzwertes nach Artikel 87 E-VVG zum Umfang des Versicherungsschutzes, über den das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer informieren muss.
Mit der Teilrevision des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) haben bei der Bearbeitung von Personendaten die Transparenz in der Beschaffung, die Information der betroffenen Personen und die Erfordernisse einer gültigen Zustimmung zur Datenbearbeitung ein stärkeres Gewicht erhalten. Es ist auch im Interesse der Versicherungsunternehmen bei der Bearbeitung von Personendaten so transparent wie möglich vorzugehen, nicht zuletzt auch, um das Vertrauen der Konsumenten zu behalten. Die Fragen, wie Versicherungsunternehmen mit Personendaten umgehen, über Personendaten informieren und falls notwendig, gültige Einwilligungen einholen, werden sich in Zukunft verstärkt stellen und auch Auswirkungen auf den Wettbewerb unter den Versicherungseinrichtungen haben.
Mit der Teilrevision des Datenschutzgesetzes wurde in Artikel 4 Absatz 4 DSG der Grundsatz verankert, wonach die Beschaffung von Personendaten erkennbar sein muss. Es sind alle Informationen zu erteilen, die für eine Bearbeitung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit erforderlich sind. Zentral ist im Einzelfall die Frage, welche Informationen der Dateninhaber der betroffenen Person in der konkreten Situation erteilen muss, wobei nicht nur die Beschaffung, sondern auch die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind. Je komplexer die Rahmenbedingungen, desto höher sind die Anforderungen an die Erkennbarkeit der Beschaffung. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann es auch erforderlich sein, dass noch zusätzliche Informationen zu liefern sind, so z.B. ob die Beantwortung der gestellten Fragen freiwillig oder obligatorisch ist und was die Folgen der Verweigerung der verlangten Angaben sind. Während bei „gewöhnlichen" Personendaten nach Artikel 4 Absatz 4 DSG die Erkennbarkeit genügt, besteht bei den besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 7a DSG eine verhältnismässig detaillierte aktive Informationspflicht (BBl 2003 2125 f.).
Der Information kommt eine grosse Bedeutung zu, da sie Voraussetzung einer gültigen Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 DSG ist. Das DSG verlangt, dass die Zustimmung nach einer angemessenen Information freiwillig erfolgen muss. Einerseits wird die Zustimmung als Bedingung für die Datenbearbeitung vom geltenden DSG wiederholt gestellt, andererseits wird sie in der Praxis als häufigster Rechtfertigungsgrund geltend gemacht. Der Begriff der Zustimmung orientiert sich am Begriff „Einwil-