Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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trages gemäss Artikel 109 E-VVG. Diese Redundanz ist jedoch im Wesen der vorvertraglichen Information begründet. Die gleichen Redundanzen ergeben sich beispielsweise auch durch die Pflicht zur Information über den Umfang des Versicherungsschutzes (Art. 12 Abs. 1 Bst. b E-VVG) und dessen Umschreibung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die dritte Stufe schliesslich bilden die jährlichen Mitteilungen des Versicherungsunternehmens über die konkret erfolgte jährliche Zuteilung und den Stand der Überschussanteile gemäss Artikel 109 Absatz 2 E-VVG. Kann oder will ein Versicherungsnehmer den mit einer Kapital bildenden Lebensversicherung verbundenen Sparprozess nicht so lange wie vorgesehen durchhalten, bietet das Gesetz zwei Formen der Desinvestition an: den Rückkauf und die Umwandlung. Buchstabe b übernimmt materiell Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und f VVG. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer über die Grundsätze der Überschussermittlung aufzuklären. Es geht dabei um die Information, dass die Überschussbeteiligung von vielen Faktoren abhängt, welche nicht vorhersehbar und nur begrenzt beeinflussbar sind. Die wichtigsten Einflussfaktoren (Zinsentwicklung der Kapitalmärkte, Entwicklung der versicherten Risiken und Kosten) sollen aufgeführt werden. Weiter ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass die Ermittlung der Überschussbeteiligung nicht auf dem Konzernergebnis, sondern auf dem Einzelabschluss beruht. Die Informationspflicht zu den Grundsätzen der Überschusszuteilung umfasst die Informationen über das anwendbare Überschussbeteiligungssystem, über die Modalitäten der Aufteilung in eine laufende Überschussbeteiligung und einen Schlussüberschuss sowie über dessen Verzinsung. Mit dem Rückkauf wird der Vertrag aufgelöst und das Versicherungsunternehmen erstattet dem Versicherungsnehmer den Abfindungswert. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Inventardeckungskapital, vermindert durch allfällige Abzüge für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel des Inventardeckungskapitals nicht überschreiten. Bei der Umwandlung wird der Vertrag hingegen nicht aufgelöst, sondern in eine prämienfreie Versicherung überführt. Der Abfindungswert bei Umwandlung wird als Einmaleinlage für die prämienbefreite Versicherungsleistung verwendet. Die Informationspflicht umfasst neben dem Hinweis zur Möglichkeit von Rückkauf und Umwandlung auch Angaben zu den Voraussetzungen zur Ausübung dieser beiden Gestaltungsrechte (Wartefrist, Mindestwert etc.). Es ist zu beschreiben, wie sich die Abfindungswerte während der Laufzeit des Vertrages ungefähr entwickeln. Der Kunde kann dann abschätzen, ab welchem Jahr er mit welchem Rückkaufswert rechnen kann. Neu soll das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zudem über die in die Prämie eingerechneten Kosten für Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung informieren. Diese Offenlegung führt zu mehr Transparenz für den Versicherungsnehmer, welche auch in wettbewerbspolitischer Hinsicht Anreize zur Stärkung des Wettbewerbs setzen kann.
In der Krankenversicherung soll die Information über die Finanzierungsmethode aufzeigen, wie sich diese Methode auf die Tarifstruktur und damit auf die Prämienentwicklung (unter anderem in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten) auswirkt. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung eines Anteils der gebildeten Alterungsrückstellungen bei Beendigung des Vertrages, muss der Versicherungsnehmer davon in