Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Kenntnis gesetzt werden; diese Kenntnisgabe schliesst eine Information darüber ein, wie diese Alterungsrückstellungen gebildet und wie sie verwendet werden.
Art. 13 Form und Zeitpunkt
Der Entwurf beseitigt den Mangel von Artikel 3 Absatz 2 VVG, wonach die vorvertraglichen Informationen dem Versicherungsnehmer nicht zwingend vor der ihn bindenden Willenserklärung abgegeben werden müssen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ausserdem die Form und die Art der Informationserteilung gesetzlich festgelegt werden.
Art. 14 Verletzung der Informationspflicht Absatz 1
Absatz 1 von Artikel 14 E-VVG enthält mit Ausnahme der Formvorschrift den Regelungsgehalt von Artikel 3a Absatz 1 VVG.
Absatz 2
Artikel 14 Absatz 2 E-VVG übernimmt den Inhalt von Artikel 3a Absatz 2 VVG. Indes erscheint die von dieser Bestimmung vorgesehene absolute Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts als zu kurz, weshalb sie auf zwei Jahre angehoben werden soll. Zudem soll für den Fristbeginn nicht mehr an den Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern des Vertragsschlusses angeknüpft werden. Der Vertragsabschluss erfolgt zu einem Zeitpunkt, der im Gegensatz zur Pflichtverletzung genau festgestellt werden kann.
2.1.23 3. Abschnitt: Vorvertragliche Anzeigepflicht der Versicherungs-
nehmerin oder des Versicherungsnehmers
Art. 15 Inhalt Absatz 1
In Absatz 1 von Artikel 15 E-VVG wird klargestellt, dass formell wesentlich nur solche Gefahrstatsachen sein können, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich unmissverständlich und präzise gefragt hat. Dies stellt eine klare Abwendung vom bisherigen (heftig kritisierten) System des Artikels 4 Absatz 3 VVG dar, wonach auch Gefahrstatsachen, nach denen unbestimmt oder zweideutig gefragt wurde, erheblich sein können, sofern nur das Versicherungsunternehmen nachzuweisen vermag, dass sie den Entscheid zum Vertragsschluss beeinflusst haben. Der Revisionsentwurf begrenzt nun gerade umgekehrt den Kreis der erheblichen Gefahrstatsachen auf die unmissverständlich und spezifiziert abgefragten Sachverhalte. Ein Versicherungsunternehmen kann sich somit künftig nicht mehr auf Tatsachen berufen, nach denen es unbestimmt und zweideutig gefragt hat, selbst wenn ihm der Nachweis gelingen würde, dass diese materiell erheblich waren, was sich mit Rücksicht auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung rechtfertigt.