Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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tenverträgen muss die Vereinbarung über den Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ausdrücklich erfolgen, was auch für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Geltung hat.
Absatz 2
Über die Prämienzahlung brauchen die Parteien nur dann eine spezielle Vereinbarung zu treffen, wenn diese (bezüglich Grundsatz und Mass) nicht ohnehin üblich ist.
Absatz 3
Auch die Vertragsdauer muss nicht ausdrücklich festgelegt werden. Hier greifen die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Vertrag über die vorläufige Deckungszusage mit dem Abschluss eines definitiven Versicherungsvertrages endet, unabhängig davon, ob dieser mit dem gleichen oder mit einem anderen Versicherungsunternehmen erfolgt. Ausserdem statuiert Absatz 3 die mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen verbundene jederzeitige Kündbarkeit einer unbefristeten vorläufigen Deckungszusage.
Absatz 4
Mit Blick auf eine höchstmögliche Flexibilität sollen die vorläufigen Deckungszusagen von den besonderen Formvorschriften des E-VVG ausgenommen werden.
Art. 25 Rückwärtsversicherung Absatz 1
Ein Versicherungsvertrag wird in der Regel für die Zukunft abgeschlossen. Er soll für Ereignisse Deckung bieten, die sich nach Vertragsschluss beziehungsweise festgelegtem Inkrafttreten des Vertrages einstellen können. Dennoch kann in gegebenen Fällen ein Bedürfnis bestehen, Versicherungsdeckung für die Vergangenheit zu gewähren. Wenig problematisch ist die Sach- und Rechtslage, wenn gemäss vertraglicher Vereinbarung das befürchtete Ereignis als erst später eingetreten gilt, obwohl er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor Vertragsschluss zugetragen haben. Zu nennen sind zum Beispiel die in der Haftpflichtversicherung vorkommenden so genannten „Claims-made“-Versicherungen, bei welchen für den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht auf das schädigende Ereignis, sondern auf die Geltendmachung des Haftpflichtanspruches durch den Geschädigten abgestellt wird.
Hingegen ist nach geltendem Recht ein Vertrag grundsätzlich nichtig, "wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war" (Art. 9 VVG). Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Versicherungen für in der Vergangenheit liegende Ereignisse abgeschlossen werden oder ein Vertrag auf solche erstreckt wird. Sodann ist auf Artikel 10 des geltenden VVG hinzuweisen, welche Bestimmung eine Sonderregel für die Feuerversicherung von im Ausland gelegenen Gegenständen und die Transportversicherung enthält, nach deren Massgabe die Nichtigkeitsfolgen von Artikel 9 VVG nur dann eintreten, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss Kenntnis vom Wegfall der Gefahr oder vom Eintritt des befürchteten Ereignisses hatten. In Abweichung von Artikel 10 Absatz 1 VVG wird mit Artikel 25 Absatz 1 E-VVG jedoch