Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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beendigung geknüpft. Mit der neuen Formulierung werden nunmehr aber auch diejenigen Fälle erfasst, in denen der Vertrag nicht durch Kündigung, sondern aufgrund eines versicherten Totalschadens erlischt und das Versicherungsunternehmen erst im Nachhinein von der Anzeigepflichtverletzung erfährt. Da es allerdings als unangemessen erscheint, wenn die Befreiung von der Leistungspflicht ungeachtet der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers erfolgen kann, schränkt der Entwurf die Leistungsbefreiung auf die Fälle der absichtlichen und der grobfahrlässigen Anzeigepflichtverletzung ein. Im Weiteren nimmt der Revisionsvorschlag das Kausalitätsprinzip von Artikel 6 Absatz 3 VVG auf, nach dessen Bestimmung die Leistungspflicht nur für diejenigen Versicherungsfälle erlischt, deren Verwirklichung oder Ausmass durch die unrichtig oder gar nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst wurden. Allerdings differenziert das geltende Recht nicht nach dem Anteil der Gefahrstatsache am Eintritt oder Umfang des Schadens. Vielmehr sieht Artikel 6 Absatz 3 VVG auch für Teilursachen ein generelles Leistungsverweigerungsrecht vor und hat insofern pönalen Charakter. Der Revisionsvorschlag beseitigt diesen Mangel, indem neu die Leistungsverweigerung nur für die kausalen Teile der Leistung möglich sein soll, was mit der Formulierung „soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder nicht richtig angezeigte Tatsache beeinflusst worden sind" zum Ausdruck gebracht wird.
Nicht berücksichtigt ist gemäss heutigem Recht der Fall, dass bei korrekter Anzeige keine Deckung gewährt worden wäre (z.B. Vorbehalt). Hier greift der Entwurf korrigierend ein, indem die gänzliche Leistungsfreiheit für Fälle vorgesehen wird, in denen das Risiko überhaupt nicht, also auch nicht zu einem höheren Preis, versichert worden wäre. Leistungen, die das Versicherungsunternehmen bereits erbracht hat, sind zurückzuerstatten (Art. 19 Abs. 2 E-VVG).
Art. 19 Kündigung bei Verletzung der Anzeigepflicht Absatz 1
Gemäss Artikel 19 Absatz 1 E-VVG kann das kündigende Versicherungsunternehmen rückwirkend die Differenz zur bereits bezahlten Prämie verlangen, wenn und soweit sich eine solche ohne Verletzung der Anzeigepflicht aus dem anwendbaren Tarif ergeben hätte. Aus der gewählten Formulierung wird deutlich, dass eine Anpassung der Prämien effektiv nur für den Zeitraum verlangt werden kann, in welchem das erhöhte Risiko tatsächlich bestand. Von diesem Recht kann das Versicherungsunternehmen insbesondere auch dann Gebrauch machen, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund eines nicht kausalen versicherten Totalschadens erloschen ist.
Absatz 3
Artikel 19 Absatz 3 E-VVG entspricht Artikel 6 Absatz 4 VVG.
Absatz 4
Der Entwurf sieht eine absolute Verjährungsfrist, in Anlehnung an die Verjährungsregel für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag während fünf Jahren nach Vertragsabschluss, für das Kündigungsrecht vor. Bei absichtlicher Täuschung kann der