Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Absatz 2
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 E-VVG soll sich ein Versicherungsunternehmen auf eine Vereinbarung nach Absatz 1 allerdings nicht berufen können, wenn die Police bereits vor dem Zeitpunkt der zu leistenden Prämie ausgehändigt worden ist. Der Versicherungsnehmer soll im gegebenen Fall nicht zu der Annahme verleitet werden, durch Aushändigung der Police sei er nunmehr versichert, obwohl er seine Prämie noch nicht bezahlt hat. Im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 19 Abs. 2 VVG) soll die vorgeschlagene Bestimmung zwingend sein.
2.1.25 5. Abschnitt: Mitteilungen und Fristwahrung
Art. 28 Mitteilungen Absatz 1
Im Kommunikationsverkehr mit dem Versicherungsnehmer muss das Versicherungsunternehmen wissen, an welche Adresse es Vertragsdokumente und andere Mitteilungen zu richten hat. Eine gültige Zustellung von Mitteilungen nach Massgabe des VVG an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte erfolgt an die dem Versicherungsunternehmen zuletzt bekannt gegebene Adresse der betreffenden Person(en). Der Versicherungsnehmer hat also das Risiko zu tragen, dass ihm eine Mitteilung nicht zugehen kann, wenn er dem Versicherungsunternehmen namentlich einen Wohnsitzwechsel nicht anzeigt. Die Bestimmung entspricht Artikel 43 VVG. Die Bestimmung ist neu halbzwingend, so dass diese Norm in den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht abgeändert werden darf. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen dieser Zustellungsfiktion rechtfertigt es sich nicht, dass sie für sämtliche Mitteilungen des Versicherungsunternehmens, also auch für Mitteilungen nach allgemeinem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Abrede, zur Anwendung gebracht wird.
Nicht aufgenommen wurde Artikel 44 VVG (Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen). Ein praktisches Bedürfnis besteht dafür nicht mehr, zumal Unternehmen solche Informationen gemäss Aufsichtsrecht bekannt zu geben haben.
Absatz 2
Für den Fall, dass eine Mitteilung qualifiziert zugestellt wird (namentlich "lettre signature" beziehungsweise Einschreibebrief), gilt eine solche Mitteilung entsprechend der heute üblichen Regel spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Zustellungsfiktion). Es ist demzufolge Sache des Versicherungsnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm zugehenden Sendungen überblicken kann. Eine abweichende Regelung für den Bereich der Versicherungen drängt sich nicht auf.
Art. 29 Fristwahrung
Entspricht Artikel 45 Absätze 2 und 3 VVG.