Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Versicherungsvertrag auch nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist gestützt auf Artikel 54 E-VVG ausserordentlich gekündigt werden.

Absatz 5

Die Kündigung entfaltet ihre Rechtswirkung entsprechend dem Zugangsprinzip im Moment des Eintreffens beim Versicherungsnehmer.

Art. 20 Aufrechterhaltung des Vertrags trotz Verletzung der Anzeigepflicht

Hat das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflicht erkannt, so soll es neben dem Kündigungsrecht auch die Möglichkeit haben, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten. Unterlässt es das Versicherungsunternehmen aus irgendeinem Grund den Versicherungsvertrag zu kündigen, so dauert dieser mit dem bisherigen Inhalt fort. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, eine Prämienerhöhung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu verlangen, wenn und soweit sich ohne Verletzung der Anzeigepflicht nach dem anwendbaren Tarif eine höhere Prämie ergeben hätte. Bei dieser Prämienerhöhung handelt es sich nicht um einen Fall der Prämienanpassung nach Artikel 49 E-VVG. Der Versicherungsnehmer kann sich vom Versicherungsvertrag unter Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechts nach Artikel 53 E-VVG lösen.

Art. 21 Verletzung der Anzeigepflicht bei Grossrisiken

Im Massengeschäft werden Versicherungsverträge im Regelfall in der Weise abgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer, nachdem er den vom Versicherungsunternehmen vorformulierten Fragebogen ausgefüllt hat, den Antrag zum Vertragsabschluss unterbreitet, welchen das Versicherungsunternehmen annehmen oder ablehnen kann. Anderes gilt jedoch für die Versicherung von Grossrisiken. Hier erfolgt der Vertragsabschluss häufig auf dem Weg der Ausschreibung. Dazu übermittelt der Versicherungsnehmer ein Dossier mit Risikobeschreibung, gestützt auf welches das Versicherungsunternehmen die Offerte stellt, welche dann vom Versicherungsnehmer angenommen oder abgelehnt werden kann. Auch in diesen Fällen muss das Versicherungsunternehmen davon ausgehen können, dass es über die relevanten Gefahrstatsachen korrekt in Kenntnis gesetzt worden ist. Von der Möglichkeit zur Nachfrage wird das Versicherungsunternehmen wohl nur in Bezug auf Gefahrstatsachen Gebrauch machen, zu denen Informationen in den Ausschreibungsunterlagen fehlen. Zwar ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, von sich aus, das heisst unaufgefordert, Angaben zum Risiko zu machen. Tut er dies dennoch, muss sich das Versicherungsunternehmen aber darauf verlassen können, dass diese der Wahrheit entsprechen. Diesen Vertrauensschutz bringt Artikel 21 zum Ausdruck, indem die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung auch denjenigen Versicherungsnehmer treffen sollen, der ohne entsprechende Befragung in qualifizierter Form unrichtige Auskünfte über Tatsachen erteilt, die ihrer Natur nach und für den Versicherungsnehmer offenkundig geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen.