Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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ob der Versicherungsnehmer bei Nichtleistung der Prämie erst nach erfolgter Mahnung in Verzug gerät. Durch die Anwendung von Artikel 102 OR ist vielmehr nach den allgemeinen Lehren des Vertragsrechts im Einzelfall zu bestimmen, ob es einer Mahnung bedarf oder nicht, was angesichts der vorgesehenen Relativierung der Rechtsfolgen des Prämienzahlungsverzuges als gerechtfertigt erscheint. Dort, wo für die Leistung der Prämie ein bestimmter Termin in der Police festgesetzt wird, wird man in aller Regel vom Vorhandensein eines Verfalltages ausgehen müssen. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer bereits bei Nichtleistung der Prämie mit Ablauf des Verfalltages (Zahlungstermin) in Verzug gerät. Den Parteien – und damit insbesondere den Versicherungsunternehmen – steht es frei, vertraglich eine andere Lösung vorzusehen und namentlich – wie bisher häufig in der Praxis – mehrere Mahnstufen einzubauen.
Absatz 2
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Leistung der Prämie in Verzug, so läuft zunächst der Versicherungsvertrag weiter und das Versicherungsunternehmen hat im Schadenfall die versprochene Leistung zu erbringen. Der Versicherungsschutz dauert bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Auflösung des Vertrages an, und der Versicherungsnehmer hat für den bezüglichen Zeitraum ebenfalls die Prämien sowie allfällige Verzugszinsen und Ersatz für Verspätungsschaden zu leisten. Nach Artikel 31 Absatz 2 E-VVG hat allerdings das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Auflösung des Vertrages in Betracht zu ziehen. Hierfür muss es aber das vorgesehene Verfahren beachten. Dieses besteht darin, dass dem in Verzug befindlichen Prämienschuldner zunächst eine Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen zur Leistung der ausstehenden Prämie zu setzen ist. Vertraglich darf diese Frist nicht verkürzt werden, und sie läuft ab Zugang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens beim säumigen Versicherungsnehmer. Mit der Nachfristansetzung hat das Versicherungsunternehmen auch zu erklären, dass es nach unbenutztem Ablauf der Frist, das heisst bei anhaltender Nichtzahlung der Prämie, den Vertrag als aufgelöst betrachtet.
Allerdings steht es dem Versicherungsunternehmen frei, mehr als eine Nachfristansetzung im Vertrag vorzusehen. Wird das Vorgehen nach Artikel 31 Absatz 2 E-VVG eingeschlagen, so endet der Vertrag (und damit die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens) mit Ablauf der angesetzten Nachfrist.
Absatz 3
Diese Bestimmung entspricht dem Grundgedanken von Artikel 20 Absatz 4 des geltenden VVG. Damit verweist der E-VVG auf Artikel 111 und 112 des Entwurfs; diese Bestimmung befasst sich – wie das bisherige Recht – mit möglichen Umwandlungs- sowie mit Rückkaufswerten bei Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages.
Art. 32 Teilbarkeit
Artikel 32 E-VVG entspricht dem Artikel 24 des geltenden VVG, welcher am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Sprachlich und systematisch wurden kleinere Änderungen vorgenommen; die Vorbehalte betreffend das Erlöschen der Versicherung im