Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Art. 22 Kündigung des Kollektivvertrags
Artikel 22 E-VVG übernimmt inhaltlich Artikel 7 VVG. Anpassungen wurden lediglich in sprachlicher Hinsicht vorgenommen; diese führen nicht zu Änderungen des Normgehalts.
Art. 23 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht
Ähnlich wie Artikel 8 VVG enthält auch Artikel 23 E-VVG weitere Tatbestände, von deren Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen der Eintritt der Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung abhängen kann.
Allerdings verzichtet Artikel 23 E-VVG auf die Übernahme einer Artikel 8 Ziffer 1 VVG entsprechenden Bestimmung, da dem Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder unrichtig angezeigten Gefahrstatsache und dem Eintritt des befürchteten Ereignisses bereits mit den am Kausalitätsprinzip ausgerichteten Rechtsfolgen von Artikel 18 bis 21 E-VVG Rechnung getragen wird.
Zudem enthält der Entwurf keine Regelung mehr, wonach die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung nicht eintreten, wenn das Versicherungsunternehmen hierauf verzichtet hat (Art. 8 Ziffer 5 VVG). Der Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte wirkt ausschliesslich gegen das Versicherungsunternehmen selber und ist daher im Rahmen der halbzwingenden Anordnungen von Artikel 23 E-VVG zulässig, ohne dass dies explizit statuiert werden müsste.
Absatz 1
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 E-VVG sollen die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung nur unter der Voraussetzung eintreten, dass das Auskunftsbegehren einen klaren Hinweis auf die Anzeigepflicht sowie eine Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung enthält. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer nur dann mit den gravierenden Sanktionen von Artikel 18 ff. E-VVG belegt werden kann, wenn ihm die Bedeutung der Anzeigepflicht sowie die Konsequenzen einer Pflichtverletzung zuvor mit hinreichender Deutlichkeit ins Bewusstsein gerückt worden sind. Eine blosse Verweisung auf das Gesetz genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Belehrungspflicht entfällt infolge Verzichts auf eine Abfrage in den Fällen von Artikel 21 E-VVG.
Absatz 2
Entsprechend Artikel 8 Ziffer 2 VVG soll sich das Versicherungsunternehmen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b E-VVG auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen dürfen, wenn es das Verschweigen oder die unrichtige Angabe einer Gefahrstatsache selber veranlasst hat. Als Veranlassung ist dabei jedes aktive oder passive Verhalten des Versicherungsunternehmens zu verstehen, das für ein Verschweigen oder eine fehlerhafte Information kausal war. Hat das Versicherungsunternehmen die Verhandlungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages durch eine andere Person führen oder sich beim Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten lassen, so muss