Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

– möglichen Bedürfnissen der Praxis folgend – vorgeschlagen, es den Parteien zu überlassen, ob sie die Versicherung auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages zurückbeziehen wollen (Rückwärtsversicherung). Die Zulässigkeit einer solchen Vorverlegung der Deckung soll daher auch für den Fall bejaht werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bereits Kenntnis vom früheren Eintritt eines befürchteten Ereignisses haben, sie daher bewusst den Beginn der Vertragswirkungen zurückverlegen wollen. Gleiches soll a fortiori für den Fall gelten, dass die Parteien sich im Ungewissen befinden über ein möglicherweise bereits eingetretenes Ereignis.

Absatz 2

Nichtig soll eine Rückwärtsversicherung jedoch dann sein, wenn nicht beide Parteien über den gleichen Wissensstand verfügen. Nichtigkeit ist nach dem E-VVG gegeben, wenn lediglich der Versicherungsnehmer wusste (oder wissen musste), dass ein versichertes Ereignis bereits vor Abschluss des Vertrages eingetreten war.

Häufig wird in solchen Fällen zugleich eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers vorliegen; indessen ist die Vorschrift erforderlich für Konstellationen, in denen der Versicherungsnehmer nicht auf konkrete Fragen vor Abschluss des Vertrages zu antworten hatte.

Art. 26 Unmöglicher Eintritt des befürchteten Ereignisses

Die vorgeschlagene Bestimmung trägt in gewisser Weise der im geltenden Recht mit dem „Wegfall der Gefahr“ umschriebenen Konstellation Rechnung. Artikel 26 E-VVG bezieht sich allerdings nicht auf die Rückwärtsversicherung, sondern hat den Fall vor Augen, bei welchem das Versicherungsunternehmen wusste (oder wissen musste), dass ein künftiges Ereignis objektiverweise gar nicht eintreten kann (z.B. Lebensversicherung für einen bereits Verstorbenen oder Versicherung einer nicht existierenden Sache). In einem solchen Fall soll der Vertrag ebenfalls nichtig sein, wäre es doch unbillig, den Versicherungsnehmer insoweit auf Prämienleistungen zu verpflichten, wenn zum Vornherein feststeht, dass eine Gegenleistung des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist.

Art. 27 Einlösungsklausel Absatz 1

Grundsätzlich steht es den Parteien frei zu vereinbaren, wann ein Vertrag seine Wirkungen entfalten soll, das heisst zu welchem Zeitpunkt die Versicherung zu laufen beginnt. Auch soll eine Vereinbarung zulässig sein – selbst in Allgemeinen Versicherungsbedingungen –, wonach keine Deckung besteht, bis die erste Prämie bezahlt wird. In letzterem Fall wird gleichsam der Beginn der Vertragswirkungen auf den Zeitpunkt festgesetzt, zu welchem der Versicherungsnehmer seine (erste) Leistungsverpflichtung erfüllt. Allerdings muss ein Versicherungsunternehmen über eine solche Einlösungsklausel im Sinne der vorvertraglichen Informationspflicht Aufschluss geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. g E-VVG).