Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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2.1.3 3. Kapitel: Prämie
Art. 30 Fälligkeit
Das Leisten der vereinbarten Prämie ist die Hauptverpflichtung des Versicherungsnehmers. Die Prämie wird fällig zu Beginn der Versicherungsperiode; diese dauert in der Regel ein Jahr. Wie im geltenden Artikel 19 Absatz 1 VVG ist die Bestimmung dispositiv, so dass die Parteien eine andere Versicherungsperiode festlegen können. Gleiches gilt mit Bezug auf die Festlegung des Fälligkeitstermins sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Prämie nach einzelnen Zeiteinheiten innerhalb der Versicherungsperiode. Fälligkeit der Prämie und Beginn der Vertragswirkungen sind grundsätzlich auseinander zu halten. In der Regel wird eine Versicherung unabhängig von der Fälligkeit der Prämie zu laufen beginnen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, im Vertrag eine Einlösungsklausel vorzusehen; danach kann der Beginn der Versicherungsdeckung davon abhängig gemacht werden, dass die erste – und damit fällige – Prämie bezahlt ist (vgl. zur Einlösungsklausel Art. 27 E-VVG).
Im Unterschied zu Artikel 22 des geltenden VVG verzichtet der Entwurf auf eine explizite Bestimmung zum Ort, wo die Prämie zu entrichten ist. Damit gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften, namentlich Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 OR2, wonach die Prämie am Sitz des Versicherungsunternehmens zu leisten ist.
Art. 31 Verzug Absatz 1
Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs sollen sich grundsätzlich nach dem OR, mithin nach dessen Artikel 102 ff., richten. Ergänzt beziehungsweise spezifiziert wird das OR durch die nachfolgenden Absätze des Artikels 31 E-VVG.
Die Bestimmung strebt an, die im geltenden VVG (Art. 20 f.) und in der Praxis vorgesehenen beziehungsweise entwickelten Lösungsansätze auf eine neue Grundlage zu stellen.
Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs richten sich nach Artikel 102 OR. Die Bestimmung hält in Absatz 1 den Grundsatz fest, dass der Schuldner bei Fälligkeit einer Forderung (hier der Prämie) durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird. Das heisst zugleich, dass selbst bei Nichtleistung durch den Schuldner der Verzug nicht eintritt, wenn nicht eine Mahnung von Seiten des Gläubigers erfolgt. Davon macht Artikel 102 Absatz 2 OR eine Ausnahme für den Fall, dass im Vertrag ein bestimmter Verfalltag verabredet ist oder dass sich ein solcher "infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung" ergibt. Im Unterschied zu Artikel 20 des geltenden VVG enthält der E-VVG keine ausdrückliche Bestimmung zur Frage,
2 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220)