Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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es gemäss Artikel 69 Absatz 3 E-VVG für deren Verhalten wie für sein eigenes einstehen – und zwar ohne Rücksicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen ihm und dieser Person besteht.

Insbesondere wird das Verhalten von Vermittlungsagenten und Abschlussagenten dem Versicherungsunternehmen in gleicher Weise zugerechnet. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c E-VVG übernimmt – sprachlich gekürzt, jedoch ohne inhaltliche Änderungen – die Ziffern 3 und 4 von Artikel 8 VVG, wonach die Berufung auf die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung unzulässig ist, wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene beziehungsweise unrichtig angezeigte Gefahrstatsache gekannt hat oder gekannt haben muss. Zieht das Versicherungsunternehmen eine andere Person zu den Vertragsverhandlungen oder zum Vertragsschluss bei, so hat es sich gemäss Artikel 69 Absatz 3 E-VVG – unabhängig von der Natur des zwischen ihm und dieser Person bestehenden Rechtsverhältnisses – auch deren Wissen anrechnen zu lassen.

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 3 E-VVG übernehmen – mit sprachlichen Bereinigungen – die Vorschrift von Artikel 8 Ziffer 6 VVG.

2.1.24 4. Abschnitt: Besondere Vereinbarungen

Art. 24 Vorläufige Deckungszusage

Mit einer vorläufigen Deckungszusage wird dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, bereits vor Abschluss des definitiven Vertrages Versicherungsschutz zu erlangen und damit die Deckungslücke während der Vertragsverhandlungen zu überbrücken. Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbständiger Versicherungsvertrag, der dem VVG untersteht. Trotz seiner breiten Anwendung in der Praxis ist er bis anhin gesetzlich nicht erfasst. Artikel 24 E-VVG soll diese Lücke nun schliessen.

Absatz 1

Vorläufige Deckungszusagen werden stets im Hinblick auf einen Hauptvertrag abgeschlossen. Dem praktischen Bedürfnis nach einem raschen und unbürokratischen Abschluss entsprechend soll es gemäss Artikel 24 Absatz 1 E-VVG für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens genügen, wenn sich die Parteien darüber einigen, von wem und wie die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes zu bestimmen sind (Grenze der subjektiven Bestimmbarkeit bildet Artikel 27 ZGB1). Darauf beschränkt sich folgerichtig auch die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages über die vorläufige Deckungszusage, falls dies so vereinbart wurde. Bei Konsumen-

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).