Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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von acht Wochen nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung – vorzusehen. Denn im Einzelfall kann es eine Weile dauern, bis ein Versicherungsnehmer ein neues Unternehmen für einen weiteren Versicherungsvertrag gefunden hat. Da diese Informationspflicht sinnvollerweise nicht mehr dem konkursiten Versicherungsunternehmen aufzuerlegen ist, wird vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde für eine geeignete Information der Versicherungsnehmer zu sorgen hat.
Die im geltenden VVG in Artikel 37 Absätze 2 - 4 vorgesehenen Bestimmungen fallen im künftigen Recht dahin. Zum einen sind besondere Regelungen vorgesehen, was die Lebensversicherung betrifft (vgl. Art. 110 f. E-VVG zur vorzeitigen Beendigung und Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages). Sodann wird Artikel 36 Absatz 2 des geltenden VVG, auf welchen Artikel 37 Absatz 2 VVG verweist, obsolet, da nunmehr eine generelle Regelung betreffend den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie gilt (vgl. Art. 32 E-VVG). Schliesslich kann auf eine Übernahme von Artikel 37 Absatz 4 VVG verzichtet werden. Die Streichung soll jedoch gemäss Meinung der Expertenkommission keine Änderung in Bezug auf den Rechtszustand bedeuten: Schadenersatzansprüche bleiben weiterhin vorbehalten. Allerdings ergeben sich diese, wenn überhaupt, gestützt auf Artikel 41 oder Artikel 97 OR, und die bezüglichen Rechtsgrundlagen müssen daher nicht ins VVG aufgenommen werden. Auch sind solche Schadenersatzforderungen gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Konkursfall nicht privilegiert.
Art. 60 Konkurs der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers Absatz 1
Das teilrevidierte VVG (vom 17. Dezember 2004) sieht gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Vertrag mit Eröffnung des Konkurses endet, wenn der Versicherungsnehmer in Konkurs fällt. Demgegenüber hatte die frühere Fassung von Artikel 55 Absatz 1 Folgendes normiert: "Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung (Art. 54)." Ganz offensichtlich ist diese Bestimmung im Zug der Revision der Vorschriften über die Handänderung ebenfalls revidiert worden, ohne dass dabei die Konsequenzen der Neuregelung abschliessend bedacht worden wären. Die Gesetz gewordene Vorschrift kann zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können. Es wird daher vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren; dabei soll der Vertrag zunächst bestehen bleiben, und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Vorbehalten werden jedoch die Bestimmungen des Entwurfs über die Beendigung des Vertrages, so dass insbesondere für ein betroffenes Versicherungsunternehmen sichergestellt wird, dass es bei Nichtleistung der Prämie zu einer Auflösung des Vertrages kommen kann. Jedoch soll ein etwaiges Dahinfallen nicht per se erfolgen.
Die Expertengruppe Nachlassverfahren zur Revision des SchKG (Sanierungsrecht), sieht in ihrem Bericht eine im Vergleich mit dem geltenden Recht differenziertere Re-