Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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die Versicherten Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Versicherern abschliessen (vgl. Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Insbesondere grosse Krankenkassen haben private Versicherungsunternehmen nach VAG gegründet, um die Zusatzversicherungen auf diese zu übertragen. Inzwischen entfallen rund 76 Prozent des Prämienvolumens (Stand 2006) in der Zusatzversicherung auf die Privatversicherer.

Seit der Annahme des Postulates im März 2004 sind sowohl in der Sozial- als auch in der Privatversicherung neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten, welche die Transparenz in der Krankenversicherung und somit den Informationsstand der Versicherungsnehmer über die Zusammenhänge bzw. Unterschiede zwischen Grund- und Zusatzversicherung verbessern. Die wesentlichen Änderungen sind nachstehend aufgeführt.

Damit die Versicherungsnehmer den Unterschied zwischen obligatorischer und freiwilliger Versicherung bereits vor einem Vertragsabschluss transparent erkennen können, darf das Beitrittsformular der OKP seit dem Jahr 2006 nur noch Angaben zur OKP enthalten (Art. 6a KVV), und somit keine mehr zu den freiwilligen Zusatzversicherungen. Für diese verpflichtet die im Jahr 2007 in Kraft getretene Teilrevision des VVG die Versicherer, die Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages verständlich über den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu informieren. Artikel 12 E-VVG erweitert diese Pflichten, indem er spezifisch für die Krankenzusatzversicherungen die Information über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Verwendung von Alterungsrückstellungen verlangt (Art. 12 Abs. 2 lit. c E-VVG).

Indem die Versicherten Klarheit über den Unterschied zwischen der obligatorischen und den freiwilligen Versicherungen erhalten, und indem sie über die Finanzierungsmethoden informiert werden, deren Kenntnis für die Produktewahl der ja zumeist für die ganze Lebensdauer gedachten Zusatzversicherungen besonders wichtig ist, verbessert sich der Informationsstand für neue Krankenversicherte wesentlich. Insbesondere werden die Konsumenten dadurch auch in die Lage versetzt, nebst den aktuell geltenden Prämien auch deren voraussichtliche künftige Entwicklung vergleichen zu können. Durch unterschiedliche Finanzierungsmethoden kann das Ausmass der Prämienabstufungen im Alter unterschiedlich stark ausfallen; diese Kenntnis kann für den Vertragsabschluss entscheidend sein.

Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37) verbietet geschlechtsabhängige Prämien. Hiervon kann abgewichen werden, soweit ein Versicherungsunternehmen darlegt, dass die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.

Der E-VVG sieht von einer analogen Umsetzung dieser Richtlinie ab. Die Festlegung von Prämien erfolgt auf einer versicherungstechnischen Bewertung der Risiken des Antragstellers, wobei die verschiedensten Merkmale des Antragsstellers hierbei berücksichtigt werden können. Im Rahmen dieser individuellen Risikoprüfung ergeben sich je nach Bewertung und anschliessender Einstufung in einer Risikoklasse unter-