Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 98 Wahl einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters Absätze 1 und 4
Artikel 98 Absatz 1 und 4 E-VVG entsprechen mit sprachlichen und systematischen Anpassungen Artikel 167 Absatz 1 AVO. Grundsätzlich soll dem Versicherungsunternehmen auch de lege ferenda offen stehen, eigene Rechtsdienstleistungen zu erbringen, jedoch soll der Versicherte wie bereits nach geltendem Recht bei der notwendigen Vertretung und im Fall der Interessenkollision einen Anspruch auf Beizug und Auswahl eines Anwaltes haben. Eine Interessenkollision ist vor allem anzunehmen, wenn das Rechtsschutzversicherungs- oder Schadenregelungsunternehmen demselben Konzern angehört, wie ein Versicherungsunternehmen, gegenüber welchem eine Forderung geltend gemacht wird oder das in anderer Weise in den Rechtsstreit involviert ist.
Artikel 98 Absatz 4 E-VVG verpflichtet das Versicherungsunternehmen zur Übernahme der Anwaltskosten. Dieser Anspruch kann vom Versicherten notfalls auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Vorbehaltlich der Vertretung vor Gericht kann das Anwaltshonorar grundsätzlich frei vereinbart werden, wobei üblicherweise dem Interessen- oder Streitwert Rechnung zu tragen ist; kantonale Anwaltsverbände erlassen häufig diesbezügliche Honorarempfehlungen. Soweit das Gesetz (Art. 98 Abs. 4 E-VVG, Art. 32 Abs. 1 Bst. b VAG) oder der Versicherungsvertrag die Kostenübernahme vorsieht, ist das Versicherungsunternehmen aber verpflichtet, die Kostengutsprache abzugeben. Somit kann das Versicherungsunternehmen zwar mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen, darf jedoch die Erteilung der Kostengutsprache nicht von der Zustimmung des Anwaltes zur Honorarvereinbarung abhängig machen. In der Praxis richten die Versicherungsunternehmen ihre Kostengutsprachen direkt an die Anwälte. Dieses Vorgehen ist als Antrag auf eine privative Schuldübernahme im Sinn von Artikel 176 Absatz 2 OR zu qualifizieren, welcher gemäss Artikel 176 Absatz 3 OR auch konkludent angenommen werden kann, beispielsweise durch Tätigwerden des Anwaltes im Interesse des Versicherten. Zum gleichen Ergebnis führt die Mitteilung der Kostengutsprache durch den Versicherten selbst, sofern das Versicherungsunternehmen nicht widerspricht (Art. 176 Abs. 2 OR). Durch die Kostengutsprache begründen die Parteien ein selbständiges Rechtsverhältnis, wobei das Versicherungsunternehmen zum alleinigen Schuldner des Anwalts wird. Einreden aus dem Versicherungsvertrag können dem Anwalt daher nicht entgegengehalten werden (Art. 179 Abs. 3 OR). Will sich das Versicherungsunternehmen eine Einrede vorbehalten, hat es dies in der Kostengutsprache an den Anwalt explizit auszubedingen. Da es sich bei der Kostengutsprache um ein selbständiges Rechtsverhältnis handelt, verjährt die Forderung des Anwaltes nicht nach Artikel 66 E-VVG, sondern nach den Bestimmungen des OR.
Die Kostengutsprache kann inhaltlich beschränkt werden, sofern dies im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Daraus folgt, dass ausserhalb des Umfangs der Kostengutsprache der Versicherte Honorarschuldner bleibt.