Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Absatz 2
Entspricht Artikel 167 Absatz 3 AVO, wobei die Hinweispflicht neu auf beide Fälle des Anwaltsbeizugs nach Artikel 98 Absatz 1 E-VVG erweitert werden soll.
Absatz 3
Absatz 3 von Artikel 98 E-VVG übernimmt mit sprachlichen und inhaltlichen Anpassungen Artikel 167 Absatz 2 AVO.
Bislang ist die Versicherungswirtschaft davon ausgegangen, dass die Rechtsvertretung sowohl durch das Versicherungsunternehmen als auch durch den Versicherten beauftragt werden kann, wobei die gängigen Versicherungsbedingungen die Mandatierung durch das Versicherungsunternehmen vorbehalten. Unklar bleibt dabei häufig, wer Vertragspartner des Anwalts wird. Grundsätzlich können drei Varianten der Mandatierung durch das Versicherungsunternehmen unterschieden werden: die direkte Stellvertretung sowie der echte und der unechte Vertrag zu Gunsten des Versicherten. Je nach Konstruktion stehen dabei die Rechte aus dem Auftrag und insbesondere auch das auftragsrechtliche Weisungsrecht dem Versicherungsunternehmen zu. Zudem ist der Versicherte, abhängig von der jeweiligen Rechtsstellung des Versicherungsunternehmens, einer Auflösung des Vertrages unter Umständen schutzlos ausgeliefert, was gerade bei Aufträgen, die gemäss Artikel 404 Absatz 1 OR jederzeit gekündigt werden können, besonders störend ist. Durch die neue Formulierung in Artikel 98 Absatz 3 E-VVG wird klar gestellt, dass die Beauftragung der Rechtsvertretung künftig nur noch durch den Versicherten erfolgen kann. Damit wird die jahrelange Unsicherheit darüber, wer Vertragspartner des Anwalts ist, beseitigt und insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass beim anwaltlichen Mandatsverhältnis das Vertrauen zwischen Anwalt und Klient im Mittelpunkt steht. Als Auftraggeber kann der Versicherte die Rechte aus dem Auftrag selbständig geltend machen, womit ihm auch das auftragsrechtliche Weisungsrecht zusteht. Zudem bestimmt er allein über die Auflösung des Vertrages (Art. 404 Abs. 1 OR). Damit liegt auch die Verfahrenshoheit in formeller Hinsicht beim Versicherten. Allerdings ist der Versicherte zur Schadenminderung verpflichtet (Art. 34 Abs. 1 E-VVG), wobei das in den Versicherungsbedingungen oftmals vorbehaltene Zustimmungserfordernis zu Grundsatzentscheiden wie Prozesseinleitung, Rechtsmittel oder Vergleich als Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht qualifiziert werden kann (Art. 34 Abs. 2 E-VVG). Das Nichteinholen der Zustimmung des Versicherungsunternehmens zu bestimmten Verfahrensschritten oder die sonstige obliegenheitswidrige Ausübung der Rechte aus dem Auftragsverhältnis kann daher unter den Voraussetzungen von Artikel 42 Absatz 5 E-VVG zu einer Leistungskürzung führen.
Dem Versicherungsunternehmen wird in Artikel 98 Absatz 3 E-VVG die Möglichkeit eingeräumt, sich die Zustimmung zur Mandatierung vorzubehalten und damit im Einzelfall die Beauftragung eines nicht genehmen Rechtsvertreters abzuwenden. Weitere Einschränkungen wie zum Beispiel die Beschränkung der Auswahl auf Anwälte eines bestimmten Gerichtskreises können aber nicht vereinbart werden. Zudem ist auch das Ablehnungsrecht nicht schrankenlos. Vielmehr muss das Versicherungsunternehmen nach erfolgter Ablehnung einen von drei vorgeschlagenen Vertretern, die unter sich nicht verbunden sind (eine Verbundenheit ist vor allem dann anzunehmen,