Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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wenn die vorgeschlagenen Personen der gleichen Praxisgemeinschaft angehören), akzeptieren.
Neben der notwendigen Vertretung und der Interessenkollision sind weitere Fälle denkbar, in denen ein Anwalt mandatiert und somit die Auswahlkompetenz festgelegt werden muss. So räumt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG für den Fall, dass ein Kompositversicherungsunternehmen kein rechtlich selbständiges Schadenregelungsunternehmen betreibt, dem Versicherten das Recht ein, zur Verteidigung seiner Interessen einen unabhängigen Rechtsvertreter beizuziehen. Die Auswahlkompetenz steht hier allein dem Versicherten zu; der Vorbehalt eines Widerspruchsrechts ist unzulässig. In allen anderen Fällen, die weder von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG noch von Artikel 98 Absatz 1 E-VVG erfasst werden, steht die Auswahlbefugnis in maiore minus dem bereits über den Beizug als solchen entscheidenden Versicherungsunternehmen zu. Dieses Ergebnis folgt auch mittels Umkehrschluss aus Artikel 98 Absatz 3 E-VVG und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG. Enthält der Versicherungsvertrag bezüglich der Auswahlkompetenz keine besondere Regelung, ist Artikel 98 Absatz 3 E-VVG analog anwendbar.
Die Bevollmächtigung des Anwaltes hat in der Regel durch den Versicherten zu erfolgen. Das Versicherungsunternehmen ist demgegenüber nur dann befugt, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen, wenn es dazu vom Versicherten im Einzelfall ausdrücklich ermächtigt wurde. Dies ergibt sich aus Artikel 396 Absatz 3 OR, wonach für die Anhebung eines Prozesses oder den Abschluss eines Vergleiches eine ausdrückliche Spezialvollmacht erforderlich ist. Das gleiche Erfordernis muss auch für den Fall gelten, dass einem Dritten durch eine nicht mit dem Auftraggeber identische Person eine Spezialvollmacht eingeräumt werden soll. Das Recht des Versicherungsunternehmens zur Vollmachterteilung kann daher nicht in den Versicherungsbedingungen vorbehalten werden.
Art. 99 Information im Rahmen einer Schadenanzeige
Artikel 99 E-VVG entspricht mit sprachlichen Anpassungen Artikel 163 AVO.
Art. 100 Entbindung vom Berufsgeheimnis
Artikel 100 E-VVG übernimmt mit sprachlichen Anpassungen den Inhalt von Artikel 168 AVO.
Wird der Versicherte von einem Anwalt vertreten, hat das Versicherungsunternehmen oftmals keinen direkten Zugang mehr zu den für die Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen. Es stellt sich damit die Frage, in welchem Umfang und von wem die entsprechenden Auskünfte zu erteilen sind.
Grundlage des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsunternehmens bildet Artikel 36 E-VVG. Danach hat der Versicherte dem Versicherungsunternehmen auf dessen Begehren jede Information zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist; nicht dazu zählen beispielsweise Informationen bezüglich Straf- oder Familienrechtsverfahren, die mit dem konkreten Fall in keinem Zusammenhang stehen. Neben Artikel 36 E-VVG sind auch die Bestimmungen des Bun-