Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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desgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beachten, denn das Einholen von Informationen durch das Versicherungsunternehmen stellt zweifellos eine Datenbearbeitung im Sinn von Artikel 3 Buchstabe e DSG dar. Demgemäss ist das Versicherungsunternehmen bei der Interpretation, was erforderlich im Sinn von Artikel 36 E-VVG ist, nicht frei, sondern vielmehr an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden.
In Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 DSG dürfen Daten zudem nur rechtmässig bearbeitet werden. Dies bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen vom Anwalt nur Auskunft verlangen darf, wenn dieser vom Berufsgeheimnis entbunden ist. Für den Anwalt ergibt sich dies schon aus Artikel 321 StGB. Gemäss Artikel 100 E-VVG kann der Versicherte zwar vertraglich verpflichtet werden, den Anwalt von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Entbindung selbst kann jedoch nicht im Voraus und ohne Bezug auf den konkreten Fall erfolgen. Wie das geltende Recht (Art. 168 AVO) schränkt sodann auch Artikel 100 E-VVG zum Schutz des Versicherten die Verpflichtung zur Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis für den Fall ein, dass ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der Informationen vom Anwalt an das Versicherungsunternehmen für den Versicherten mit Nachteilen verbunden sein kann.
Art. 101 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Artikel 101 E-VVG übernimmt mit sprachlichen Anpassungen den Regelungsgehalt von Artikel 169 AVO.
Art. 102 Erfolgshonorar
Artikel 102 E-VVG entspricht materiell Artikel 170 AVO. Der Hinweis auf das Schadenregelungsunternehmen ist obsolet geworden, da dieses gemäss Artikel 97 E-VVG in den Rechten und Pflichten des Versicherungsunternehmens steht.
2.2.24 4. Abschnitt: Transportversicherung
Art. 103 Vertragsfreiheit
Die Transportversicherung ist der ursprünglichste aller Versicherungszweige und nimmt seit jeher eine Sonderstellung ein. So wird beispielsweise in zahlreichen Ländern zwischen der Seeversicherung und den übrigen Versicherungszweigen unterschieden.
Unter Transportversicherung wird im Allgemeinen die Versicherung von Schäden verstanden, welche die zu befördernden Gegenstände während eines Transportes erleiden können. Die Transportversicherung kann dabei auch Schäden decken, die während Ruhepausen oder bei der blossen Transportbereitschaft, das heisst unmittelbar vor der Ablieferung oder nach der Beendigung des Transportes, eintreten, und zudem Schäden an den Transportmitteln selber (ausgenommen sind Fahrzeugschäden, da die Autokaskoversicherung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGer, SVA IV Nr. 122] nicht der Transportversicherung untersteht). Die Transportversicherung deckt als Sachversicherung zwar grundsätzlich Schäden am beförder-