Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Rechtssicherheit die Vorschriften über Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen zwingend ausgestaltet werden.
Um möglichen Missbräuchen durch den unkontrollierten Wechsel von Anspruchsberechtigten vorzubeugen, sollen zukünftig Policen mit Inhaberklauseln nicht mehr zulässig sein. Auf eine Artikel 73 Absatz 2 VVG entsprechende Bestimmung wird daher
– vor allem aus Gründen der Geldwäschereiprävention – verzichtet.
Art. 107 Begünstigung Absatz 1
Artikel 107 Absatz 1 E-VVG übernimmt inhaltlich im Wesentlichen die Vorschrift von Artikel 76 Absatz 1 VVG. Im Gegensatz zu Artikel 76 Absatz 1 VVG erklärt das neue Recht die Freiheit des Versicherungsnehmers bei der Bezeichnung der begünstigten Personen aber als zwingend.
Absatz 2
Das geltende Recht lässt für diese Fälle die Änderung der Begünstigung ohne Zustimmung der versicherten Person zu. Dies wird als gravierende Schutzlücke betrachtet. Die Person des Begünstigten kann für die versicherte Person ein entscheidendes Kriterium dafür bilden, ob sie dem Vertrag zustimmt oder nicht. Der E-VVG sieht deshalb vor, dass auch Änderungen der Begünstigung zustimmungsbedürftig sind. Die Zustimmung zu solchen Änderungen kann nicht vorsorglich bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden.
Absatz 3
Absatz 3 klärt in halbzwingender Weise das Schicksal der Ansprüche von Mit- und Nachbegünstigten für den Fall, dass ein Begünstigter durch vorsätzliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses seinen Anspruch verliert (Art. 42 Abs. 1 Bst. a E-VVG). Die Ansprüche der Mit- oder Nachbegünstigten sollen auch weiterhin (vgl. Art. 84 Abs. 4 VVG) zu gleichen Teilen anwachsen. Es wird als nicht sachgerecht beurteilt, wenn unbeteiligte Begünstigte im Vergleich zum geltenden Recht zugunsten des Versicherungsunternehmens schlechter gestellt würden. Eine Lösung, wonach die Ansprüche der Mit- oder Nachbegünstigten so berechnet würden, wie wenn der ausgefallene Begünstigte die Leistung erhalten hätte, würde zu ungerechtfertigten Abwicklungsgewinnen für das Versicherungsunternehmen führen.
Absatz 4
Das geltende Recht hat sich sowohl mit Blick auf das Institut der unwiderruflichen Begünstigung als auch hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Begünstigungsänderungen bewährt. Absatz 4 von Artikel 107 E-VVG übernimmt daher, sprachlich gekürzt, den Inhalt von Artikel 77 VVG (bezüglich der Schriftlichkeit des Widerrufsverzichts gilt Art. 13 OR). Neu bedarf allerdings bei einer Versicherung auf fremdes Leben sowohl die Begründung als auch jede Änderung der Begünstigung einer Zustimmung des Versicherten schriftlich (Art. 10 Abs. 4 E-VVG). Zudem ist Absatz 4 von Artikel 107 E-VVG halbzwingend ausgestaltet und darf somit nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abgeändert werden.