Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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dabei beispielsweise an den Fall, bei dem eine Umzugsfirma im Rahmen des Umzugs eines Privathaushaltes die zu transportierenden Möbel beschädigt.
2.2.25 5. Abschnitt: Kredit- und Kautionsversicherung
Art. 105
Im geltenden Recht finden sich keine besonderen Bestimmungen zur Kredit- und Kautionsversicherung, und es existiert – soweit ersichtlich – auch keine Rechtsprechung zu diesen Versicherungszweigen. Fraglich ist, ob auch de lege ferenda auf eine gesetzliche Regelung der Kredit- und Kautionsversicherung verzichtet werden sollte.
Es wird vorgeschlagen, diese Versicherungszweige der Transportversicherung gleichzustellen und sie von den Beschränkungen der Vertragsfreiheit des VVG auszunehmen. Erstens handelt es sich bei den Versicherungsnehmern in gleicher Weise wie bei der Transportversicherung in der Regel um geschäftserfahrene Personen, die eines besonderen Schutzes nicht bedürfen. Zweitens werden wirtschaftlich gleiche Produkte auch von den Banken angeboten. Da diese in Bezug auf die Gestaltung dieser Produkte keinen Einschränkungen unterliegen, gebietet es die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, dass Gleiches auch für die Versicherungsunternehmen gilt. Schliesslich unterscheidet sich die Abwicklung der Kredit- und Kautionsversicherung in verschiedenen Punkten wesentlich von jener anderer Versicherungszweige. Es ist deshalb wenig sinnvoll, auf vollständig andere Abläufe gerichtete zwingende Bestimmungen (z.B. zum Vertragsabschluss) auch auf Kredit- und Kautionsversicherungen anzuwenden.
2.2.26 6. Abschnitt: Lebensversicherung
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die besonderen Fragestellungen der Lebensversicherung. Eine Artikel 82 VVG entsprechende Bestimmung wurde in den E-VVG nicht mehr aufgenommen. Mit diesem Verzicht soll allerdings keine materiellrechtliche Änderung einhergehen. Vielmehr wiederholt Artikel 82 VVG bereits heute lediglich, was aufgrund des bezüglichen Vorrangs des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ohnehin schon gilt.
Art. 106 Abtretung und Verpfändung
Artikel 106 E-VVG übernimmt sprachlich gestrafft den Regelungsgehalt von Artikel 73 Absatz 1 VVG. Allerdings wird die Bestimmung systematisch in die besonderen Regelungen zur Lebensversicherung eingebettet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass allfällige Verfügungen über Versicherungsansprüche praktisch vor allem im Bereich der Lebensversicherung vorkommen. Da sich das geltende Recht bewährt hat und Revisionsbedarf insofern nicht ersichtlich ist, werden auch künftig für die Gültigkeit der Abtretung und der Verpfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen nebst Schriftlichkeit im Sinn von Artikel 13 OR die Übergabe der Police sowie die Anzeige an das Versicherungsunternehmen verlangt. Wie bereits im geltenden Recht sollen auch nach dem E-VVG aus Gründen der