Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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ten Gut selbst, sie kann aber durch besondere Abreden mit einer Haftpflichtversicherung kombiniert werden und erstreckt sich dann auch auf Haftpflichtansprüche der durch das Transportgut oder das Transportmittel geschädigten Dritten (Vermögensversicherung). Zur Transportversicherung wird zudem die Verkehrshaftpflichtversicherung gezählt, mit welcher Ersatzansprüche Dritter für Schäden an den transportierten Sachen gedeckt werden. Beschädigt beispielsweise der Spediteur beim Verladen das Transportgut, so übernimmt die Verkehrshaftpflichtversicherung diesen Schaden. Typische Beispiele einer Verkehrshaftpflichtversicherung sind die Frachtführer-, Spediteur-, Lagerhalter- und Manipulations-Haftpflichtversicherung. Um den sich wandelnden Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden, sollte auch in Zukunft auf eine Legaldefinition der Transportversicherung verzichtet werden.
In aller Regel werden sowohl die Seeversicherung als auch die übrigen Transportversicherungen nicht von den die Vertragsfreiheit einschränkenden Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertragsrechts erfasst. Auch das geltende Schweizer Recht enthält in Artikel 97 und 98 VVG Spezialvorschriften, wonach gewisse zwingende und alle halbzwingenden Bestimmungen des Gesetzes für die Transportversicherung dispositiv sind. Der Grund für die weitgehend uneingeschränkte Vertragsfreiheit liegt zum einen in der gewerblichen Ausrichtung der Transportversicherung, die in der Regel von Kaufleuten mit besonderer Sachkenntnis und damit geringerer Schutzbedürftigkeit abgeschlossen wird. Zum anderen ist das Transportversicherungswesen typischerweise von einer starken Internationalität geprägt, womit zu restriktive nationale Regulierungen zu unnötigen Behinderungen führen könnten. Zudem entspricht die Sonderstellung der Transportversicherung internationalen Standards und sollte auch deshalb nicht verändert werden.
Nach wohl herrschender Auffassung zählen zu den Transportversicherungen auch die Reiseversicherungen. Gemäss Artikel 98 Absatz 2 VVG ist es damit zulässig, bei den typischerweise im Massengeschäft vorkommenden Reiseversicherungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von den halbzwingenden Bestimmungen des VVG abzuweichen. Davon wird zumindest teilweise Gebrauch gemacht, indem beispielsweise in Abweichung von Artikel 14 Absatz 4 VVG die Versicherbarkeit von fahrlässig verursachten Schäden ausgeschlossen wird. Die auf einer systematischen Zufälligkeit beruhende Zuordnung der Reiseversicherung zu einer für gewerbliche Transporte vorgesehenen Ausnahmebestimmung erscheint als nicht sachgerecht und führt in vielen Fällen zu stossenden Ergebnissen. Aus diesem Grund wird die Reiseversicherung nunmehr explizit und in halbzwingender Weise von der Transportversicherung ausgenommen.
Art. 104 Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten
In der Transportversicherung soll weiterhin die grundsätzlich uneingeschränkte Vertragsfreiheit gelten (Art. 103 E-VVG). Eine Ausnahme wird allerdings zum Schutz der Konsumenten vorgeschlagen. Soweit im Rahmen einer Transportversicherung vertragliche Haftpflichtansprüche von Konsumenten gegenüber dem Transporteur gedeckt werden, sollen gemäss der zwingenden Anordnung von Artikel 104 E-VVG die zum Schutz der Geschädigten geltenden Bestimmungen des Gesetzes – namentlich das direkte Forderungsrecht – nicht wegbedungen werden können. Zu denken ist