Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Absatz 5
Übernimmt inhaltlich Artikel 78 VVG.
Absatz 6
Artikel 107 Absatz 6 E-VVG enthält eine neue, dispositive Regelung bei Wegfall eines Begünstigten. Die Vorschrift zielt darauf ab, der vom Versicherungsnehmer gewählten Begünstigtenordnung nach Möglichkeit zum Durchbruch zu verhelfen, indem bei Vorabsterben eines Begünstigten, für den keine Nachbegünstigten bezeichnet wurden, dessen Nachkommen die Versicherungsleistung beanspruchen können.
Eine Artikel 83 VVG entsprechende Bestimmung wurde in den Revisionsentwurf nicht mehr aufgenommen, da die Umschreibung von Begriffen mit überwiegend familien- oder erbrechtlichem Charakter nicht Sache des VVG ist. Zudem werden diese Fragen regelmässig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Vergleichbares gilt für Artikel 84 VVG: Die Aufteilung der Versicherungssumme unter die Begünstigten ist in aller Regel Gegenstand der Parteivereinbarung (Allgemeine Versicherungsbedingungen). Einzig der Regelungsgehalt von Artikel 84 Absatz 4 VVG hat – allerdings in stark vereinfachter Weise – in Artikel 107 Absatz 3 E-VVG Eingang gefunden.
Art. 108 Ausschlagung der Erbschaft
Artikel 108 E-VVG übernimmt den Grundsatz von Artikel 85 VVG. Der E-VVG unterscheidet allerdings nicht mehr zwischen verschiedenen Begünstigtenkategorien, da kein Grund für eine Ungleichbehandlung der Erben ersichtlich ist. In Zukunft soll jeder Begünstigte unabhängig davon, ob er in der Police namentlich genannt ist oder sich die Begünstigung aus seiner Berechtigung als Ehegatte, Nachkomme, Rechtsnachfolger oder in anderer Weise aus der Police ergibt, die Versicherungsleistung auch bei Ausschlagung der Erbschaft erwerben. Die Bestimmung erlangt besondere Bedeutung, wenn der Versicherungsnehmer überschuldet ist und die Erben zur Wahrung ihrer Interessen die Erbschaft ausschlagen müssen. Im Gegensatz zum dispositiven Artikel 85 VVG ist die Bestimmung daher zwingend. Mit dieser Ausgestaltung werden Vereinbarungen verhindert, wonach für den Fall der Ausschlagung keine Versicherungsleistung geschuldet sein soll.
Art. 109 Überschussbeteiligung
Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Bei der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunternehmen in einer auf aktuariellen Modellen basierenden Betrachtung zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die zugrunde liegenden Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen typischerweise langen Vertragsdauer nur mit substanziellen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errechnen daher eine während der Vertragsdauer gleich bleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Weder ei-